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Auszüge aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965; ...; 1997 S. 1607; 1998 S. 188)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen,
die noch nicht 18 Jahre alt sind,
1.in der Berufsausbildung,
2.als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3.mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung
von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4.in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1.für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie
gelegentlich
a.aus Gefälligkeit,
b.auf Grund familienrechtlicher
Vorschriften,
c.in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d.in Einrichtungen zur Eingliederung
Behinderter
erbracht werden,
2.für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten
im Familienhaushalt.
§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht
18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden
die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 3 Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
gemäß § 1 beschäftigt.
§ 4 Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der
täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung
der Ruhepausen (§ 11).
(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als
Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu
legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen
Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
Dritter Abschnitt.
Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel.
Arbeitszeit und Freizeit
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich
und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2 a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht
Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen
Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
§ 9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1.vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt
auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch
berufsschulpflichtig sind,
2.an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden
von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen
Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen;
zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen
bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1.Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener
Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen
müssen mindestens betragen
1.30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb
bis zu sechs Stunden,
2.60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs
Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt
werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine
Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander
dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 15 Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt
werden Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit
aufeinander folgen.
§ 16 Samstagsruhe
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen
nur
1.in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
2.in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen
Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im
Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
3.im Verkehrswesen,
4.in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
5.im Familienhaushalt,
6.im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
7.bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und
anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und
Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
8.bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
9.beim Sport,
10.im ärztlichen Notdienst,
11.in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche
(§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag
derselben Woche sicherzustellen, In Betrieben mit einem Betriebsruhetag
in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die
Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.
(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied
zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen
Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen
nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.
Vierter Abschnitt.
Durchführung des Gesetzes
Erster Titel.
Aushänge und Verzeichnisse
§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen
beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift
der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb
zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen,
haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter
Stelle im Betrieb anzubringen. |