Anhang zur Unterrichtsreihe

Kann der Chef eigentlich mit mir machen, was er will oder habe ich auch Rechte?” -
Rechte und Pflichten von Auszubildenden während ihrer Berufsausbildung.
Handlungs- und entscheidungsorientierte Erarbeitung relevanter Gesetze und
Bestimmungen für Auszubildende.

Arbeitsblatt:
 

Aufgaben zu Jürgens Fall:

Berechnet und notiert, 
- wie lange Jürgen täglich arbeitet:
-  in einer Fünf-Tage-Woche arbeitet (zum Berufsschultag vergleiche JArbSchG § 9, Absatz 2 (1)):
-  wie lange Jürgen am Tag Pause hat:
- wann seine Pausen sind:
- muss er am Samstag arbeiten:   Wie oft:
-  Gibt es Tage, an denen er länger arbeiten muss oder weniger Pausen hat?_______________________

Lest im JArbSchG nach und notiert (unter Angabe der/des Paragraphen [§]), 
- wie lange Jürgen täglich arbeiten darf:
- wie lange Jürgen wöchentlich arbeiten darf:
-  wie lang seine Pausen sein müssen:
- wann seine Pausen liegen müssen:

Gibt es hier Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Begründet eure Entscheidung anhand der §§ aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz!

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Kannst du an der Verfassung Jürgens erkennen, welche Bedeutung das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche hat? Begründe!

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Was kann Jürgen machen, damit an seinem Ausbildungsplatz die Regelungen des JArbSchG eingehalten werden? An wen könnte er sich wenden? Begründe deine Entscheidung! 
 

 

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Mitschrift des Dialogs zwischen Jürgen und Werner:
 

Gespräch zwischen Jürgen und seinem Freund Werner (17)
W.: Hey Jürgen, hast du jetzt schon Feierabend?
J.: Ja, Gott sei Dank, normalerweise muss ich bis halb vier schuften!
W.: Du siehst ja völlig fertig aus! Wann musst du denn morgens anfangen?
J.: Ich muss morgens um sechs anfangen, das ist ganz schön hart!  Jetzt vor Weihnachten, wenn viel zu tun ist, muss ich samstags auch hin und wieder arbeiten. Aber mittwochs  hab´ ich Berufsschule um acht, da kann ich ein bisschen länger pennen.
W.: Ist das nicht eigentlich ein bisschen viel?
J.: Ja, mittwochs in der Berufsschule penne ich auch schon immer ein und kann überhaupt  nicht mehr aufpassen. Das geht mir ganz schön auf´n Senkel. Ich bin nach der Arbeit  immer völlig fertig. Im Ausbildungsvertrag stand da auch nichts von, dass ich so lange  arbeiten muss. Mein Vater meint, dass man das in der Ausbildung mal ertragen  müsste. Du kennst ja diesen dämlichen Spruch: „Lehrjahre sind keine Herrenjahre...”.  Der meint, wenn ich jetzt richtig ranklotze, übernehmen die mich später... Er hätte da  von anderen was in der Richtung gehört...
W.: Ja, den Spruch kenn´ ich auch. - (Pause)
Aber sag mal, wenn du so lange arbeiten musst, machst du doch bestimmt ´ne Menge  Pausen!?
J.: Nee, viel zu wenig! Dienstags, wenn wir im Betrieb viel zu tun haben, haben wir nur  ´ne Mittagspause, aber erst um halb 3, kurz vor Feierabend, dann bringt das auch nix  mehr!
W.: Ist das denn nicht viel zu wenig? Nach so´ner langen Arbeitszeit ohne Pause musst du  doch tierischen Kohldampf haben und total kaputt sein?!
J.: Ach, hör bloß auf! Meine Mutter meckert auch schon immer rum, dass ich zuwenig  esse und immer so blass bin und so! Die macht sich echt Sorgen, dass ich durch das  viele Arbeiten noch krank werde.
W.: Sag mal, ist das eigentlich so alles in Ordnung? Bei uns im Betrieb läuft das ganz  anders. Das kommt mir echt komisch vor... Hast du eigentlich schon mal  nachgerechnet, wie lange du immer arbeiten musst? Da gibt es doch so ein Gesetz für  Jugendliche...

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Fallschilderung:
 


Jürgen M. ist 15 Jahre alt. Er ist zur Zeit Auszubildender im ersten Ausbildungsjahr in einer Metzgerei, einem alteingesessenen Familienbetrieb in Münster-Wolbeck. Jürgen lernt dort den Beruf des Fleischers (vergleiche Beruf aktuell, S. 62).
Die Firma beschäftigt in der Verarbeitung und Verpackung 9 Mitarbeiter, davon einen ausge-bildeten Fleischer (der auch Ausbilder für die beiden Auszubildenden ist), 6 Aushilfskräfte und 2 Auszubildende. Besitzer der Firma ist der Fleischermeister Herr S., dessen Familie den Be-trieb schon seit Jahrzehnten betreibt.
Der arbeitsreichste Tag in der Fleischerei ist der Dienstag: an diesem Tag werden Schweine-, Rinder- und Kälberhälften aus einer Schlachterei angeliefert. Diese werden zu Koteletts, Steaks, Schnitzeln, Braten, Kassler, etc. verarbeitet, teilweise verwurstet oder zu Delikatess- Fleischkonserven verarbeitet (z.B. Mettwurst, Sülze, Rotwurst, Leberwurst, Pastete).
Zu Beginn seiner Ausbildung machte Jürgen die Arbeit in der Fleischerei, besonders das Wechseln in verschiedene Abteilungen des Betriebes, sehr viel Spaß, obwohl manche Tage auch ganz schön anstrengend sind. Seit einiger Zeit ist die körperliche Belastung so groß, dass von Spaß an der Arbeit nicht mehr die Rede sein kann. Jürgen ist müde, überarbeitet und teilweise gesundheitlich angegriffen. Hin und wieder beklagt er sich bei seinem Freund Werner über seine oft recht lange Arbeitszeit:

Arbeitszeit: 6:00 - 15:30 Uhr,
Pausen: 35 Minuten (Frühstück 8:30 - 8:45, Mittag von 12:30 - 12:50)
Dienstags: Am Tag der Frischfleischanlieferung darf Jürgen seine Mittagspause erst gegen 14:30 Uhr nehmen, kurz vor seinem Feierabend. Andere Pausen sind an diesem Tag wegen der anfallenden Arbeiten nicht gestattet.
Mittwochs: Jürgen besucht ab 8:00 Uhr die Berufsschule.

Eine saisonale Besonderheit verschafft Jürgen in den Monaten vor Weihnachten Überstunden: Für Geschenk-
körbe produziert die Firma Wurst- und Feinkostkonserven; Jürgen musste deswegen im Oktober und November jeweils 2 Samstage pro Monat arbeiten. Auch im Dezember verlangt der Chef von Jürgen, an mindestens 2 Samstagen zu arbeiten.
Ein Nichterfüllen der Kundenaufträge oder unpünktliche Lieferungen könnten im nächsten Jahr zu einem massiven Auftragsrückgang führen.

Da Jürgen mit der zeitlichen Arbeitsbelastung große Schwierigkeiten hat (er ist z.B. während des Berufsschul-
unterrichts schläfrig und unaufmerksam, fühlt sich in der letzten Zeit häufiger nicht ganz gesund), beschließt er sich nach einem Gespräch mit seinem Freund Werner Informationen über seine rechtlichen Möglichkeiten zu beschaffen.
 

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Auszüge aus dem JArbSchG:
 

Bedeutung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Alle noch nicht achtzehnjährigen Jugendlichen, die mit oder ohne Ausbildungsvertrag berufstätig sind, hält der Gesetzgeber für besonders schutzbedürftig. Einerseits sind diese Jugendlichen durch berufliche Belastungen in ihrer körperlichen Verfassung und Entwicklung außerordentlich gefährdet; andererseits sind sie häufig nur oberflächlich über ihre Rechte informiert und haben selten den Mut und die Fähigkeit, diese auch wahrzunehmen. Die Tatsache, daß ein großer Teil der Jugendlichen in Kleinbetrieben ohne feste Interessenvertretung (Betriebsrat/Jugend- und Auszubildendenvertretung) beschäftigt ist, macht einen gesetzlichen Schutz zwingend notwendig. (Quelle: „Arbeiten und wirtschaften”, Stuttgart: Klett 1985, S. 20)

Auszüge aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend 

(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) 

Vom 12. April 1976 
(BGBl. I S. 965; ...; 1997 S. 1607; 1998 S. 188) 

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften 

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 

   1.in der Berufsausbildung, 
   2.als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 
   3.mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 
   4.in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht 

   1.für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich 
        a.aus Gefälligkeit, 
        b.auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, 
        c.in Einrichtungen der Jugendhilfe, 
        d.in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

     erbracht werden, 
   2.für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. 

§ 2 Kind, Jugendlicher 

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. 

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. 

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. 

§ 3 Arbeitgeber 

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt. 

§ 4 Arbeitszeit

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11). 

(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11). 

(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. 

Dritter Abschnitt.
Beschäftigung Jugendlicher 

Erster Titel. 
Arbeitszeit und Freizeit 

§ 8 Dauer der Arbeitszeit 

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. 

(2 a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. 

§ 9 Berufsschule 

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 

   1.vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch
     berufsschulpflichtig sind, 

   2.an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 

   3.in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen;
     zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. 

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 

   1.Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden, 

§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume 

(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen
müssen mindestens betragen 

   1.30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 
   2.60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. 

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. 

(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. 

§ 15 Fünf-Tage-Woche 

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. 

§ 16 Samstagsruhe 

(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. 

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur 

   1.in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 
   2.in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im
     Friseurhandwerk und im Marktverkehr, 
   3.im Verkehrswesen, 
   4.in der Landwirtschaft und Tierhaltung, 
   5.im Familienhaushalt, 
   6.im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, 
   7.bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen, 
   8.bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, 
   9.beim Sport, 
  10.im ärztlichen Notdienst, 
  11.in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. 

Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. 

(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen, In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben. 

(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind. 

Vierter Abschnitt. 
Durchführung des Gesetzes 

Erster Titel.
Aushänge und Verzeichnisse 

§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde 

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. 

§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen 

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. 

Der komplette Text des JArbSchG ist hier erhältlich!

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Differenzierungsangebot:
 

Mögliches Gespräch zwischen Jürgen und seinem Chef
J.: Entschuldigen Sie, Chef, haben Sie ein paar Minuten Zeit für mich?
C.: Ja, aber mach schnell, du siehst doch, dass heute wieder wahnsinnig viel zu tun ist!
J.: Es geht um meine Arbeitszeit... ich finde, ich muss viel zu lange arbeiten und hab´ zu wenig Pausen, ich bin oft so fertig, dass ich Mittwoch in der Berufsschule immer einschlafe...
C.: Ach so einer bist du... Ein bisschen mehr Arbeit hat noch keinem geschadet! Der Peter ist im dritten Lehrjahr, der hat sich noch nie beschwert! Wo kämen wir denn da hin...? Pass auf, wenn dir die Arbeit bei mir nicht mehr passt, kannst du ja gehen! Es gibt genug Jugendliche, die scharf auf diese Ausbildungsstelle sind!
 ...

So könnte ein Gespräch zwischen Jürgen und seinem Chef aussehen...

Natürlich wäre es viel besser gelaufen, wenn sich Jürgen auf ein so wichtiges Gespräch besser vorbereitet und sich Argumente zurechtgelegt hätte. Außerdem, wer führt schon gerne ein Gespräch zwischen „Tür und Angel”... 

Sammelt aus Jürgens Sicht Argumente, die ihm in einem Gespräch mit seinem Chef helfen können, den Konflikt zu beenden oder zu entschärfen!

Formuliert aus diesen Argumenten und Gegenargumenten ein Gespräch zwischen Jürgen und seinem Chef. Bereitet es als Rollenspiel vor.
 

Mögliche Argumente des Chefs:
Kein Geld, mehr Arbeitskräfte einzustellen/Junge Leute können mehr arbeiten als alte/Jürgens Überstunden sichern seinen Arbeitsplatz/Wenn Jürgen auf seiner Meinung beharrt ist das letztendlich schlecht für die Firma/Ein Nichterfüllen der Kundenaufträge oder unpünktliche Lieferungen könnten im nächsten Jahr zu einem Auftragsrückgang führen, dadurch müssten Mitarbeiter entlassen werden...

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