Annexion [lateinisch], die einseitige (d. h. nicht vertragliche) Eingliederung
bisher unter fremder Gebietshoheit stehender Territorien. Den Gegensatz
hierzu
bildet der Gebietswechsel kraft Vertrags (Abtretung). Nach klassischem
Völkerrecht konnte ein Staat nach militärischer Niederringung
des Gegners
(Debellation, Eroberung) dessen Gebiete ganz oder teilweise durch einseitige
Erklärung (Annexionserklärung) seinem Staatsgebiet einverleiben
(z. B. die
Annexion von Hannover, Kurhessen, Frankfurt durch Preußen 1866).
Der
Kriegsfreiheit entsprach die Annexionsfreiheit. Das moderne Völkerrecht
mit
seinem Verbot des Angriffskrieges und überhaupt der Gewaltanwendung
zum
Gebietserwerb (Briand-Kellogg-Pakt vom 27. 8. 1928, Art. 2 der Satzung
der
Vereinten Nationen) sowie den entsprechenden Verfassungsbestimmungen
(z. B.
Art. 26 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland)
erkennen die
Annexion als rechtsgültigen Erwerbstitel nicht mehr an. Dem Kriegsverbot
entspricht das Annexionsverbot.
Strittig ist, ob dieser außenpolitische Grundsatz Bestandteil
des
Völkergewohnheitsrechts geworden ist. Als Annexion erscheint daher
jeder nicht
auf vertraglicher Einigung beruhende Gebietswechsel, auch wenn der
annektierende Staat zunächst rechtsgültig in den Besitz der
Gebiete gelangt
ist (etwa im Verlauf eines Krieges). Die endgültige Regelung muß
dann in einem
Friedensvertrag oder in einem zweiseitigen Vertrag, d. h. durch Adjudikation
und Abtretung erfolgen, nicht durch einseitige Eingliederung der Gebiete
in
den besetzenden Staat.