Annexion
aus: Bertelsmann Discovery Lexicon

Annexion [lateinisch], die einseitige (d. h. nicht vertragliche) Eingliederung
bisher unter fremder Gebietshoheit stehender Territorien. Den Gegensatz hierzu
bildet der Gebietswechsel kraft Vertrags (Abtretung). Nach klassischem
Völkerrecht konnte ein Staat nach militärischer Niederringung des Gegners
(Debellation, Eroberung) dessen Gebiete ganz oder teilweise durch einseitige
Erklärung (Annexionserklärung) seinem Staatsgebiet einverleiben (z. B. die
Annexion von Hannover, Kurhessen, Frankfurt durch Preußen 1866). Der
Kriegsfreiheit entsprach die Annexionsfreiheit. Das moderne Völkerrecht mit
seinem Verbot des Angriffskrieges und überhaupt der Gewaltanwendung zum
Gebietserwerb (Briand-Kellogg-Pakt vom 27. 8. 1928, Art. 2 der Satzung der
Vereinten Nationen) sowie den entsprechenden Verfassungsbestimmungen (z. B.
Art. 26 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) erkennen die
Annexion als rechtsgültigen Erwerbstitel nicht mehr an. Dem Kriegsverbot
entspricht das Annexionsverbot.
 
Strittig ist, ob dieser außenpolitische Grundsatz Bestandteil des
Völkergewohnheitsrechts geworden ist. Als Annexion erscheint daher jeder nicht
auf vertraglicher Einigung beruhende Gebietswechsel, auch wenn der
annektierende Staat zunächst rechtsgültig in den Besitz der Gebiete gelangt
ist (etwa im Verlauf eines Krieges). Die endgültige Regelung muß dann in einem
Friedensvertrag oder in einem zweiseitigen Vertrag, d. h. durch Adjudikation
und Abtretung erfolgen, nicht durch einseitige Eingliederung der Gebiete in
den besetzenden Staat.



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