Zeitdiebstahl
| Intention | Beim Zeitdiebstahl handelt es sich also um
unberechtigten Maschinen- und Softwaregebrauch. Der Täter stiehlt den Wert der
Nutzungseinheit für den Computer, um eigene Kosten einzusparen. |
| kein Diebstahl... | Um einen Diebstahl im
Sinne des § 242 StGB handelt es sich beim Zeitdiebstahl nicht. Dafür wäre erforderlich,
daß eine fremde bewegliche Sache, also ein körperliche rGegenstand, weggenommen wird.
Bei der unbefugten Nutzung von Hard- und Software ist das gerade nicht der Fall. |
| ... aber Untereue | Möglich ist dagegen Untreue gemäß § 266
StGB. Die mißbräuchliche Verwendung eines Computers stellt jedenfalls ein schädigendes
Verhalten dar. Eine weitere Voraussetzung ist, daß der Täter in einem besonderen
Pflichtverhältnis steht. Dies ist im jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen. |
| Vorsatzstraftat | Zudem wird vorausgesetzt, daß der Täter
vorsätzlich gehandelt hat. Er muß also wissen und wollen, daß seine Tat das Vermögen
des Opfers schädigt. Das dürfte beim Zeitdiebstahl schwer nachzuweisen sein. |
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