Satzung des TCM Münster



§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Tauchsportclub Münster e. V." (TCM). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter Nr. VR 1162 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.

Sporttauchen mit und ohne Hilfsmittel,

b.

Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports,

c.

Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,

d.

Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,

e.

Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,

f.

Hilfeleistung in Notfällen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel des Vereins

Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder des Vereins, aus Spenden, Beihilfen, Erträgnissen des Vereinsvermögens und sonstigen Einnahmen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Ausscheiden einzelner Mitglieder erhalten diese keine Rückerstattungen aus dem Vereinsvermögen, auch nicht etwaige dem Verein übereignete Sacheinlagen.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) und dadurch Mitglied der Confédération Mondiale des Activitès Subaquatiques (CMAS) und des Deutschen Sportbundes, deren Satzungen er anerkennt.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Verein kann aktive, ruhende und Ehrenmitglieder haben.

Jedes Mitglied kann jederzeit die Satzung und die Vereinsordnung einsehen.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung beim Vorstand erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch die Zustimmung des Vorstandes oder durch Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben ab Volljährigkeit das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit von Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ausgesetzt. Es besteht auch kein Versicherungsschutz.

Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauchsport im allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Die Ehrung wird von der Mitgliederversammlung vorgenommen.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung und Unterhaltung von Vereinseinrichtungen, wie das Clubheim, und Ausrüstungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird unter Berücksichtigung einer mindestens einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres wirksam.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungserinnerung die Zahlung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a.

grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b.

erhebliche Verstöße gegen satzungsgemäße Verpflichtungen trotz Ermahnung,

c.

schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,

d.

unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 11 Beiträge der Mitglieder

Die Höhe der Beiträge wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist quartalsweise im voraus zu entrichten.
Bei Austritt ist der rückständige Beitrag innerhalb von 3 Tagen zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.

die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung),

b.

der Vorstand,

c.

die Ausschüsse.

Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat die Pflicht, jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliedersammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich oder, wenn möglich, auch durch Email unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a.

Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den 1. Kassierer,

b.

Bericht der Kassenprüfer,

c.

Entlastung des Vorstandes,

d.

Beschlussfassung über Anträge

e.

Verschiedenes

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag ¼ aller Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, ausgenommen sind hiervon Dringlichkeitsanträge. Das sind Anträge, deren Gründe nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung der Vereinsordnung oder die Änderung des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterschreiben ist.

 

§ 14 Der Vorstand

1.

Der von der Hauptversammlung auf je 2 Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:

a.

dem/der 1.Vorsitzenden

b.

dem/der 2.Vorsitzenden (Stellvertreter/in)

c.

dem/der Schriftführer/in / Clubheimwart/in

d.

dem/der Kassierer/in

e.

dem/der Jugendwart/in

f.

dem/der Ausbildungsleiter/in

g.

dem/der Sportwart/in

h.

dem/der Gerätewart/in

i.

dem/der Pressewart/in

2.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters/in.

3.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.

4.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

5.

Der Vorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch alle 3 Monate vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

6.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Zuwahl durch die nächste Hauptversammlung einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.

Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand zu wählen hat.

 

§ 15 Gesetzlicher Vertreter

Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein gesetzliche Vertreter im Sinne des BGB. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt

 

§ 16 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt (2 Kassenprüfer). Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 17 Ausschüsse

Ausschüsse werden im Bedarfsfalle durch den Vorstand gebildet.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Versammlung und mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

Ein Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt der Stadt Münster, welches das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die Belange des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

Der Verein kann sich zu detaillierteren Regelung seines Vereinslebens eine Vereinsordnung geben. Beschlussfassungen über die Vereinsordnung erfolgen durch die Mitgliederversammlung.

 

   

Münster, den 21. Februar 1961
Änderung und Neufassung vom 23. November 1973
Änderung und Ergänzung vom 11. Juli 1977
Änderung der §§ 5 Abs. 6 und 14 vom 31.05.1996
Änderung und Neufassung vom 19. Oktober 2002

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