Satzung des TCM Münster |
§ 1 Name des Vereins |
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Der Verein führt den Namen „Tauchsportclub Münster e. V." (TCM). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter Nr. VR 1162 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Münster. |
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§ 2 Zweck des Vereins |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. | |||||||||||||||||||
a. | Sporttauchen mit und ohne Hilfsmittel, | ||||||||||||||||||
b. | Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports, | ||||||||||||||||||
c. | Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege, | ||||||||||||||||||
d. | Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten, | ||||||||||||||||||
e. | Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser, | ||||||||||||||||||
f. | Hilfeleistung in Notfällen. | ||||||||||||||||||
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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§ 3 Mittel des Vereins |
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Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder des Vereins, aus Spenden, Beihilfen, Erträgnissen des Vereinsvermögens und sonstigen Einnahmen.
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§ 4 Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 5 Verbandszugehörigkeit |
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Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) und dadurch Mitglied der Confédération Mondiale des Activitès Subaquatiques (CMAS) und des Deutschen Sportbundes, deren Satzungen er anerkennt. |
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§ 6 Mitgliedschaft |
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft |
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Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung beim Vorstand erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch die Zustimmung des Vorstandes oder durch Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung. |
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§ 8 Rechte der Mitglieder |
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Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen
gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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§ 9 Pflichten der Mitglieder |
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Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung und Unterhaltung von Vereinseinrichtungen, wie das Clubheim, und Ausrüstungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern. |
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§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
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a. | grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, | ||||||||||||||||||
b. | erhebliche Verstöße gegen satzungsgemäße Verpflichtungen trotz Ermahnung, | ||||||||||||||||||
c. | schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, | ||||||||||||||||||
d. | unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. | ||||||||||||||||||
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
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§ 11 Beiträge der Mitglieder |
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Die Höhe der Beiträge wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist quartalsweise im voraus zu entrichten. |
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§ 12 Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind:
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Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. |
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§ 13 Die Mitgliederversammlung |
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Der Vorstand hat die Pflicht, jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliedersammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich oder, wenn möglich, auch durch Email unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, ausgenommen sind hiervon Dringlichkeitsanträge. Das sind Anträge, deren Gründe nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung der Vereinsordnung oder die Änderung des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterschreiben ist. | |||||||||||||||||||
§ 14 Der Vorstand |
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1. | Der von der Hauptversammlung auf je 2 Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:
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2.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters/in.
3.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.
4.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
5.
Der Vorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch alle 3 Monate vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
6.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Zuwahl durch die nächste Hauptversammlung einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.
Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand zu wählen hat.
§ 15 Gesetzlicher Vertreter
Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein gesetzliche Vertreter im Sinne des BGB. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt
§ 16 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt (2 Kassenprüfer). Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 17 Ausschüsse
Ausschüsse werden im Bedarfsfalle durch den Vorstand gebildet.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Versammlung und mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Ein Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt der
Stadt Münster, welches das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die Belange des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 19 Schlussbestimmungen
Der Verein kann sich zu detaillierteren Regelung seines Vereinslebens eine Vereinsordnung geben. Beschlussfassungen über die Vereinsordnung erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
Münster, den 21. Februar 1961
Änderung und Neufassung vom 23. November 1973
Änderung und Ergänzung vom 11. Juli 1977
Änderung der §§ 5 Abs. 6 und 14 vom 31.05.1996
Änderung und Neufassung vom 19. Oktober 2002
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