"Zwangsarbeit in Münster und Umgebung"  
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Disziplinierung

Vorschriften: Kennzeichnung und Verbote

Kriegschronist Wiemers notiert im Februar 1941:
  
Zwangsarbeiterin / Zwangsarbeiter zur Kennzeichnungspflicht
» Dieses 'P' sei deswegen so wichtig, damit die Kerle nicht gemeinsam Sabotage treiben und Verbindungen miteinander aufnehmen könnten und damit sie sich nicht an die deutschen Mädchen heranmachten. «
  
Nikolaj Tschivnel erinnert sich:
» Die Polizei rührte uns Kinder selten an. Sie überprüfte nur, ob wir das "Ost-Zeichen" trugen. - Es kam manchmal vor, dass deutsche Kinder hinter uns herliefen und schrieen: "Russische Schweine", "Hund". «
Evgenij Ermakov erinnert sich:
» Ich trug das Ost-Abzeichen nicht. Weil mich sonst die "Hitlerjungen" schikanierten. Schlugen, und so. Wenn ich zurück geschlagen hätte, wäre ich im Gefängnis gelandet. Das nutzten sie aus. «

Das Kennzeichen "P"

Das Kennzeichen "P"
(Foto: Privat)

Polnischer Zwangsarbeiter mit P

Polnischer Zwangsarbeiter mit P
(Foto: Privat)

Zahlreiche Vorschriften reglementierten das Leben und den Umgang mit Kriegsgefangenen und zivilen Zwangsarbeitern. Ab 8. März 1940 galten mit den so genannten Polenerlassen sehr strenge Vorschriften für polnische Zwangsarbeiter, bei denen es sich oft um ehemalige Kriegsgefangene handelte. Die Polizeiverordnung legte fest, dass polnische Arbeiter ein so genanntes "P"-Kennzeichen tragen mussten.

Für die Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter aus der Sowjetunion galten die im Februar 1942 veröffentlichten Osterlasse. Zivile Arbeiter aus den besetzten Gebieten der Sowjetunion mussten das "OST"-Abzeichen tragen. Kriegsgefangene wurden durch die auf der Rückseite der Uniformjacke aufgenähten Buchstaben "SU" gekennzeichnet. Der Zwang zum Tragen dieser Abzeichen kennzeichnete die Zwangsarbeiter in der Öffentlichkeit auf diskriminierende Art und Weise.

Die Bewegungsfreiheit sämtlicher Zwangsarbeiter war erheblich eingeschränkt. Es herrschte ein strenges Ausgehverbot ab 20 bzw. 21 Uhr abends, öffentliche Verkehrsmittel durften nur mit schriftlicher Genehmigung der Ortpolizeibehörde benutzt werden. Untersagt waren kulturelle, gesellige oder kirchliche Veranstaltungs- oder Gaststättenbesuche.

Den Deutschen wurde auf der anderen Seite der Umgang mit Polen und Russen verboten, Geschlechtsverkehr besonders schwer geahndet. Auch während der Arbeit sollte der Kontakt auf ein Mindestmaß reduziert werden. Zuwiderhandlungen waren sofort zu melden.


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