Stadt Münster: Amt für Wohnungswesen

Wohnungsaufsicht

Im Rahmen der Wohnungsaufsicht überwacht das Amt für Wohnungswesen den baulichen Zustand von Wohnungen und die angemessene Miethöhe von Wohnraum.


Wohnungsmängel

Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) sollen die Gemeinden auf die Instandhaltung, die Instandsetzung und die Erfüllung von Mindestanforderungen von Wohnraum hinwirken.
Das Amt für Wohnungswesen kann jedoch nur bei erheblichen Wohnungsmängeln tätig werden, wenn bei Wohnraum Instandhaltungsarbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs unterblieben sind oder unzureichend ausgeführt wurden.
Viele Mängel, vor allem Feuchtigkeits- und Schimmelpilzmängel resultieren aber aus einem nicht angemessenen Heiz- und Lüftungsverhalten. Die Mieter werden in diesen Fällen umfangreich beraten.

Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) setzen voraus, dass der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt wird. Im Regelfall ist es daher notwendig die Mängel oder Missstände durch einen technischen Sachbearbeiter überprüfen zu lassen.
Ein Ortstermin wird aber nur vereinbart, wenn die Mieter an Hand von Fotos die Dringlichkeit und den erheblichen Umfang der Mängel dokumentieren und sich bereits erfolglos an den Vermieter gewandt haben.


Ansprechpartner

Für Fragen stehen Ihnen folgende technischen Sachbearbeiter im Amt für Wohnungswesen zur Verfügung:

Straßennamen beginnend mit A bis D:

Straßennamen beginnend mit E bis J:

Straßennamen beginnend mit K bis O:

Straßennamen beginnend mit P bis Z:


Mietpreiskontrolle

Nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Verdachtsfälle der Mietpreisüberhöhung nach dem Wirtschaftstrafgesetz liegen vor, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel um mehr als 20 v.H. überschritten wird.
Aber nicht jede Überschreitung um mehr als 20 % ist schon eine Ordnungswidrigkeit. Zu der erheblichen Überschreitung muss noch hinzukommen, dass der Vermieter/ die Vermieterin eine ihm/ ihr bekannte Notlage des Mieters/der Mieterin ausgenutzt hat. Der Mieter/ die Mieterin muss also nachweisen, dass es keine Alternative zu der überteuerten Wohnung gegeben hat und dieses dem Vermieter bekannt war.
Da dieses im Regelfall dieser Nachweis nur schwer möglich ist, sollte sich jede/r Mieter/Mieterin vor Abschluss eines Mietvertrages über das ortsübliche Mietpreisniveau an Hand der Online-Abfrage zum Mietspiegel in Münster informieren.

Ansprechpartner:

Weitere Informationen: