Mietspiegel: Anwendungsbereich
Der Mietspiegel gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum im Größenbereich von 20 m² bis 145 m², der vor Mai 2008 fertig gestellt wurde, also für
- vermietete Wohnungen und Appartements in Mehrfamilienhäusern,
- zweite Wohnungen im Eigenheim (so genannte Einliegerwohnungen),
- vermietete Eigentumswohnungen/ -appartements,
- vermietete Einfamilienhäuser/Doppelhaushälften- und Reihenhäuser.
Der Mietspiegel ist als Begründungsmittel im Mieterhöhungsverlangen bei folgenden Wohnungen nicht anwendbar, da diese bei der Datenerhebung nicht erfasst oder in zu geringem Umfang vorhanden waren:
- Wohnraum, der seit Mai 2008 fertiggestellt wurde,
- nicht abgeschlossener Wohnraum (ohne eigene Wohnungstür),
- möblierter oder teilmöblierter Wohnraum,
- vermietete Einzelzimmer innerhalb einer abgeschlossenen Wohnung,
- Wohnraum, für den ein Mietverhältnis mit Sonderkonditionen besteht, wie z. B. bei mietmindernden Vorleistungen von Mietern und Dienstverhältnissen mit Mietern (Hausmeistertätigkeiten, Gartenpflegearbeiten etc.) oder bei werksgebundenen Wohnungen/ Dienstwohnungen,
- Wohnraum, der an einen gewerblichen Zwischenvermieter vermietet ist,
- Wohnraum unter 20 m² bzw. über 145 m² Wohnfläche.
Bei Neuvermietungen dieser Wohnungen kann der Mietspiegel jedoch als Orientierungshilfe dienen.
Der Mietspiegel gilt auf Grund gesetzlicher Regelungen nicht für folgenden Wohnraum:
- öffentlich geförderter oder anderen Preisbindungen unterliegender Wohnraum.
(Hinweis: Der Mietspiegel gilt aber nach Auslaufen der Sozialbindung) - Wohnraum, der ganz oder teilweise mit Genehmigung der Stadt Münster gewerblich genutzt wird - so genannte Arbeitszimmer bleiben unberücksichtigt,
- Räume, die nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet werden (z. B. Ferienwohnungen),
- Wohnraum in Studenten- und Jugendwohnheimen sowie sonstiger Wohnraum in Heimen, Wohnheimen, Internaten und Seminaren.
© Stadt Münster - Impressum
