Bestands- und Besetzungskontrolle - Häufige Fragen
Besteht ein Belegungs- oder Besetzungsrecht für diese Wohnung?Sofern ein vertragliches Besetzungsrecht für diese Wohnung besteht und die zuständige Stelle (z. B. das Amt für Wohnungswesen) nicht darauf verzichtet hat, ist die Wohnung zunächst zur Vermietung dort frei zu melden.
Mietinteressenten werden dann von der zuständigen Stelle benannt.
Wurde die Wohnung z. B. für ältere Personen, Rollstuhlfahrer, Schwerbehinderte, kinderreiche Familien, o. ä. gefördert, so muss sich dieser Personenkreis aus dem Wohnberechtigungsschein (WBS) ergeben.
Ist die Auslastung der Wohnung gegeben?Grundsätzlich gilt: Anzahl der Personen = Anzahl der Räume
Es gibt aber auch Ausnahmen; z. B. bei jungen Ehepaaren, Rollstuhlfahrern, Blinden, Alleinerziehende mit Kindern ab dem 6.- bis zum 18. Lebensjahr, usw.
Durch die Einführung des neuen Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) muss ein Wohnberechtigungsschein in NRW ausgestellt worden sein. Der WBS eines anderen Bundeslandes ist in NRW nicht gültig.
Soll eine Wohngemeinschaft die Sozialwohnung anmieten?Auch Wohngemeinschaften können eine Sozialwohnung beziehen.
Hierfür muss jede/r Student/in einen eigenen Wohnberechtigungsschein beantragen.
Die WG kann sich bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften, über Zeitungsannoncen/Internet um eine Wohnung bewerben.
Werden sich WG und Vermieter einig, so beantragt der Vermieter beim Amt für Wohnungswesen formlos die Nutzungsgenehmigung für die studentische Wohngemeinschaft.
Für therapeutische Wohngemeinschaften, für die in der Regel ein Verein als Mieter auftritt, ist eine Freistellung erforderlich.
Grundsätzlich kann nur der WBS-Inhaber (mit dem auf dem WBS genannten Ehe- oder Lebenspartner) auch Mietvertragspartner sein. Andere (haushaltsangehörigen) Personen haben in der Regel keine „selbständige“ Wohnberechtigung.
Ausnahmen liegen vor, wenn der WBS-Inhaber verstirbt und das „Wohnrecht“ erstmalig vererbt werden soll.
Öffentlich geförderte Wohnungen dürfen nur mit Haupt- und einzigem Wohnsitz genutzt werden.
Vor Abschluss des Mietvertrages und Überlassung der Wohnung immer einen gültigen Wohnberechtigungsschein vorlegen lassen!
