Stadt Münster: Amt für Wohnungswesen

Bestands- und Besetzungskontrolle

Mietpreiskontrolle – im öffentlich geförderten Wohnungsbau

Achtung:

Die Mietpreisgestaltung im öffentlich geförderten Wohnungsbau orientiert sich an der Kostenmiete, die vom jeweiligen Vermieter aufzustellen und einzuhalten ist (altes Recht bis 31.12.2002 / § 8 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 44 I Nr. 3 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen [WFNG NRW]).
Nach neuem Recht seit 01.01.2003 wird die höchst zulässige Miete (= Bewilligungsmiete) in der Förderzusage bestimmt [§ 16 WFNG NRW].

In Fällen, in denen eine Überhöhung der preisrechtlich zusätzlichen Kostenmiete/ Bewilligungsmiete festgestellt wird, können Maßnahmen bei Verstößen gegen die Zweckbestimmung von Sozialwohnungen eingeleitet werden.

Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete zu geben.
Bei Problemen, die die Ermittlung der Kostenmiete der geförderten Wohnung/en betreffen, können sich sowohl der Vermieter als auch der Mieter an das Amt für Wohnungswesen wenden.
Für eine Überprüfung wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den dazugehörigen Nachweisen benötigt.

Es entstehen keine Gebühren, wenn die Überprüfung der Kostenmiete „von Amts wegen“ oder auf Veranlassung des Mieters durchgeführt wird.
Bei einem Gutachten für den Vermieter über die Höhe der Kostenmiete bei Miet- und Genossenschaftsmieten beträgt die Gebühr je nach Einzelfall zwischen 30 und 180 EUR.


Ansprechpartnerinnen:

A - I  Jutta Stöppler 02 51/4 92-64 72 Raum E 501 StoepplerJ(at)stadt-muenster.de
J - Z  Claudia Böwing 02 51/4 92-64 82 Raum E 501 Boewing(at)stadt-muenster.de