Jede wahlberechtigte Person ist zur Übernahme eines Ehrenamtes in einem Wahlvorstand verpflichtet.
In jedem Wahllokal wird ein Wahlvorstand eingerichtet. Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden, einerm/einer Stellvertreter/in sowie weiteren drei bis sieben Beisitzern und Beisitzerinnen. Der Stadtwahlleiter ernennt die Mitglieder eines Wahlvorstandes. In den Einberufungsschreiben, die rechtzeitig vor der Wahl versandt werden, sind die näheren Einzelheiten aufgeführt.
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Wer ohne einen wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten entzieht handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Europawahlgesetz (EuWG)
Europawahlordnung (EuWO)
Bundeswahlgesetz (BWG)