1. Wahlberechtigung
Zur Landtagswahl in Münster ist wahlberechtigt, wer am 13.05.2012
2. Eintragung in das Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
In das Wählerverzeichnis der Stadt Münster werden alle Deutschen eingetragen, die spätestens bis zum 08.04.2012 in Münster für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind und die Wahlrechtsvoraussetzungen (siehe 1.) erfüllen. Wer danach aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland zuzieht und sich spätestens bis zum 27.04.2012 anmeldet, wird von Amts wegen, d.h. automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
3. Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
In das Wählerverzeichnis der Stadt Münster wird auf Antrag eingetragen, wer sich in der Zeit vom 08.04. bis 22.04.2012 in Münster mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet, und zuvor in einer anderen Kommune in Nordrhein-Westfalen gewohnt hat. Der Antrag ist beim Wahlamt der Stadt Münster zu stellen. Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt eine Streichung im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnorts. Das Gleiche gilt für den Zeitraum vom 23.04. – 27.04.2012, aus rechtlichen Gründen ist aber dann beim Wahlamt ein Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen.
4. Änderung im Wählerverzeichnis bei Fortzug/Nebenwohnungserklärung
Personen, die in der Zeit vom 08.04. bis 22.04.2012 ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, aus der Stadt Münster in eine andere Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verlegen, werden nicht automatisch aus dem Wählerverzeichnis der Stadt Münster gestrichen. Wenn Sie am neuen Wohnort wählen wollen, müssen Sie vielmehr dort die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen und werden dann im Wählerverzeichnis der Stadt Münster gestrichen. Das Gleiche gilt für den Zeitraum vom 23.04. – 27.04.2012, wenn Sie aufgrund eines Einspruchs in das Wählerverzeichnis am neuen Wohnort eingetragen werden.
5. Keine Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Zuzug/Hauptwohnungserklärung
Personen, die vom 28.04. bis 03.05.2012 ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, aus einer anderen Gemeinde in die Stadt Münster verlegen, werden nicht mehr in das Wählerverzeichnis der Stadt Münster eingetragen. Sie bleiben aber an ihrem bisherigen Wohnort in Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt und können dort gegebenenfalls Briefwahl beantragen.
6. Änderungen des Wählerverzeichnisses bei Umzug in Münster
Wahlberechtigte, die sich nach dem 08.04.2012 innerhalb der Stadt Münster ummelden und in einen anderen Stimmbezirk ziehen, können bis zum 22.04.2012 auf Antrag und bis zum 27.04.2012 auf Einspruch in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen werden. Wird kein Antrag gestellt oder Einspruch eingelegt, können Sie im vorherigen Stimmbezirk wählen oder einen Wahlschein beantragen, der zur Briefwahl oder Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk berechtigt.
Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unter folgender Adresse:
Stadt Münster – Wahlamt – Stadthaus 1, Zimmer 280
(ab 20.04.2012 Stadthaussaal)
Klemensstraße 10
48143 Münster
Tel. 02 51/4 92- 0