Wählbar in den Rat der Stadt Münster sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht infolge eines Richterspruches von der Wählbarkeit ausgeschlossen wurden. Die Bewerber/innen müssen mindestens seit drei Monaten ihre Hauptwohnung im Wahlgebiet haben.
Für die Wahl in die Bezirksvertretung ist weiterhin die Wohnung im Stadtbezirk oder die Kandidatur zum Rat in diesem Stadtbezirk Voraussetzung.
Zum Oberbürgermeister wählbar ist jeder, der das 23. Lebensjahr vollendet hat.