Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag 12 aber noch nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (09.02.2011) in Münster ihre alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung haben. Eine entsprechende Festlegung enthält § 5 der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat).
Bei der Wahlberechtigung spielt - anders als z.B. bei Kommunalwahlen - die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Entscheidend ist neben dem Geburtsdatum die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung in Münster. Personen, die eine Schule in Münster besuchen, ohne hier zu wohnen, dürfen nicht wählen.
Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen.