Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster am 07.02.2010
1. Am 07.02.2010 findet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster statt.
2. Die Stadt Münster ist in 9 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 16.01.2010 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
3. Jede/r Wahlberechtigte kann in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, der ihm/ihr mit seiner/ihrer Wahlbenachrichtigung mitgeteilt worden ist. Statt im Wahlraum seines Wahlbezirks kann alternativ auch in jedem anderen Wahlraum in der Stadt Münster gewählt werden.
Die Wähler/innen sollen die Wahlbenachrichtigung und ihren Pass oder Ausweis zur Wahl mitbringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden.
Der/Die Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt.
Jede/r Wähler/in hat nur eine Stimme. Auf dem Stimmzettel ist durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte zu kennzeichnen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gegeben werden soll.
Die Stimmabgabe muss in der Wahlzelle (Wahlkabine) erfolgen. In der Wahlzelle ist der Stimmzettel so zu falten, dass der Inhalt der Stimmabgabe nicht mehr erkennbar ist.
Danach tritt der/die Wähler/in an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen/ihren Namen, legt die Wahlbenachrichtigung vor und weist sich durch Pass oder Ausweis aus. Nachdem der Wahlvorstand die Wahlberechtigung festgestellt hat, wirft der/die Wähler/in den Stimmzettel in die Wahlurne.
4. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Münster oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Münster die Briefwahlunterlagen (einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag) besorgen.
Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel - im verschlossenen Stimmzettelumschlag - und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Münster, den 22.01.2010
Stadt Münster
Der Stadtdirektor
als Wahlleiter
gez.
Schultheiß