wahlberechtigt sind:
alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.
Von Amts wegen werden alle deutschen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt ihrer Wohnung (Inhaber mehrerer Wohnungen in der Gemeinde/Stadt, in der sie die Hauptwohnung innehaben) eingetragen, in der sie am 3. Mai 2009 bei der Meldebehörde gemeldet sind.
Unter den gleichen Voraussetzungen werden in das Wählerverzeichnis diejenigen Unionsbürger eingetragen, die auf ihren Antrag hin bereits zur Europawahl vom 13. Juni 2004 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren.
Alle anderen wahlberechtigten Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag (amtlicher Vordruck, erhalten Sie beim Wahlamt) auf Eintragung ist schriftlich bis spätestens zum 17. Mai 2009 bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeindebehörde am Ort der (Haupt)Wohnung.
Sofern Unionsbürger in Deutschland keine Wohnung sondern lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis besondere Bestimmungen. In diesem Fall ist Auskunft beim zuständigen Wahlamt einzuholen.
Die Gemeinden/Städte machen spätestens am 14. Mai 2009 öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten an den Tagen vom 18. Mai bis 22. Mai 2009 die Wählerverzeichnisse zu jedermanns Einsicht ausliegen. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 17. Mai 2009 eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Ausland lebenden Deutschen an der Europawahl teilnehmen; Auskünfte hierzu erteilt das Wahlamt.