Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die
Im Gegensatz zur Kommunalwahl und zur Europawahl sind Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Bundestagswahl nicht wahlberechtigt.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sondt gewöhnlich aufgehalten haben.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.