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Abstimmungsberechtigte
Abstimmungsberechtigt beim Bürgerentscheid ist, wer am Abstimmungstag
- Deutsche(r) ist (Artikel 116 Abs. 1 GG) oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) besitzt,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat (d.h. am 27. April 1992 oder früher geboren ist),
- seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl, also seit dem 11. April 2008 in Münster eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
Für die Durchführung des Bürgerentscheides gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW).