Der § 26 der Gemeindeordnung (Link zum Innenministerium NRW) enthält einen Negativkatalog, der bestimmte Entscheidung von einem Bürgerbegehren ausschließt. Bürgerbegehren können nur solche Angelegenheiten betreffen, die in die Kompetenz des Rates bzw. einer Bezirksvertretung fallen.