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Bürgerentscheid
Entspricht der Rat einem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Eine Entscheidung ist herbeigeführt, wenn eine Mehrheit mit "Ja" bzw. "Nein" stimmt. Die Mehrheit muss mindestens 20 % der Wahlberechtigten betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.
Einige Angelegenheiten können nicht per Bürgerentscheid geklärt werden, z. B.
- Angelegenheiten des Landes oder des Bundes,
- Angelegenheiten, die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vorbehalten sind, wie Fragen der inneren Organisation,
- alle Personalangelegenheiten,
- Haushalt und Gebühren einer Gemeinde,
- Bauleitpläne,
- Vorhaben, die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich machen. Hier gibt es ohnehin bereits gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligungen (§ 26 Gemeindeordnung)
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