Die aktuellen wasserrechtlichen Anforderungen an Tankstellen sind beschrieben in den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) "Tankstellen für Kraftfahrzeuge" (Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781).
Diese Technische Regel finden Sie hier.
Für Tankstellen ist in NRW mit Erlass des Umweltministeriums geregelt:
Bis Ende 1998 wurde ein Großteil der Tankstellen in Münster umgebaut, da der Gesetzgeber umfangreiche Nachrüstungen zur Vermeidung von Emissionen in die Luft und den Boden bzw. das Grundwasser forderte.
Einige der ehemals betriebenen öffentlichen und insbesondere privaten Tankstellen wurde - meist aus Rentabilitätsgründen - nicht nachgerüstet und von den Betreibern stillgelegt.
Mittlerweile sind die verbliebenen öffentlichen Tankstellen alle nachgerüstet; es gibt jedoch noch zahlreiche private Tankstellen, insbesondere in der Landwirtschaft, die noch nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen und in der nächsten Zeit einen Schwerpunkt der Aktivitäten im Bereich Wassergefährdende Stoffe bilden werden.
Bei privaten Tankstellen auf nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken mit einem maximalen Lagervolumen von nicht mehr als 10.000 l, an denen nur betrieblich genutzte Fahrzeuge betankt werden (Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch) sieht die Technische Regel (TRwS 781) Erleichterungen in Hinblick auf die erforderliche Größe und der Entwässerung des Abfüllplatzes vor. Diese besonderen Anforderungen sind unter der Nummer 7 der Regel zusammengefasst.
Die Anforderungen an die dichte Abfüllfläche entsprechen denen bei öffentlichen Tankstellen.
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