Die Prüfpflicht (Prüfung im 5- bzw. 2,5-Jahres-Abstand durch unabhängige, anerkannte Sachverständigenorganisationen) ist abhängig von der Größe und Lage der Anlage.
Eine Auflistung der anerkannten Sachverständigenorganisationen hält des Landesumweltamt bereit.
Unterirdische Anlagen sind grundsätzlich prüfpflichtig.
Seit dem Sommer 1999 müssen auch neu errichtete oberirdische Anlagen vor der Inbetriebnahme von einem Sachverständigen überprüft werden.
Informationen zu dieser Prüfverpflichtung und über Ausnahmen können der Auflistung entnommen werden. Vom Amt für Grünflächen und Umweltschutz wird für die Ausnahmeregelung ein Vordruck für die Fachbetriebsbescheinigung zur Verfügung gestellt.
Überwachungen und Kontrollen werden einerseits aus einem gegebenen Anlass (Mängelfeststellungen durch Sachverständige, Meldungen durch andere Behörden, Einrichtungen oder Bürger) oder andererseits bei Begehungen aufgrund von Änderungsanträgen durchgeführt.
Mit Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001 hat der Gesetzgeber Tarifstellen für die Überwachung von Anlagen gemäß § 116 LWG eingeführt.
Für die Überwachung von VAwS-Anlagen müssen Gebühren in Höhe von 50 bis 1.000 EUR erhoben werden.
Erfassungsaktionen werden von der Unteren Wasserbehörde des Amt für Grünflächen und Umweltschutz branchen- oder gebietsbezogen durchgeführt.
Bislang erfolgten Erfassungen z. B. bei Chemischen Reinigungen, Tankstellen, Kfz- Betrieben und Speditionen, Betriebshöfen bei Handwerksbetrieben etc. und in den Wasserschutzgebieten.
Clemens Menebröcker
Tel. 02 51/4 92-67 80
Ludger Schulte im Busch
Tel. 02 51/4 92-67 81
Eric Biebert
Tel. 02 51/4 92-67 82
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