Natur und Landschaft
Die Erhaltung der Vielfalt der natürlicherweise in einem Landschaftsraum vorkommenden Pflanzen und Tiere und ihrer Lebensräume, die Vernetzung von Biotopen, der Schutz der natürlichen Ressourcen und die Erholung der Menschen in der Landschaft gehören zu den Aufgaben und unteren Landschaftsbehörde, die durch verschiedene Instrumente umgesetzt werden.
Untere Landschaftsbehörde
Die untere Landschaftsbehörde der kreisfreien Stadt Münster ist beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz angesiedelt.
Die Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde ergeben sich im Wesentlichen aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landschaftsgesetz NRW.
Dies sind insbesondere die:
- Aufstellung und Umsetzung von Landschaftsplänen
- Ausweisung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Rahmen der Landschaftsplanung (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile)
- Betreuung der besonderes geschützten Teile von Natur und Landschaft
- Umsetzung konkreter Biotoppflegemaßnahmen
- Erteilung von Befreiungen von den Geboten und Verboten des Landschaftsgesetzes und der Festsetzungen in den Schutzgebieten
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- Mitwirkung bei Vorhaben, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 4 des Landschaftsgesetzes verursacht werden
- artenschutzrechtlichen Aufgaben im Rahmen des internationalen Artenschutzes, insbesondere die Überwachung des Handels mit geschützten Arten
- Genehmigung von Tiergehegen
- Reitregelung, insbesondere die Ausgabe von Reitkennzeichen
- Umsetzung des Vertragsnaturschutzes im Rahmen des Kreiskulturlandschaftsprogrammes
- Förderung von Naturschutzmaßnahmen
- Beratung in naturschutzfachlichen Fragestellungen
- Erfassung von Flächen, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt wurden (Kompensationsflächenkataster (Komkat))
Gemäß §11 des Landschaftsgesetzes NRW ist bei den Landschaftsbehörden ein Landschaftsbeirat einzurichten.
Landschaftsbeirat
Für die kreisfreie Stadt Münster nimmt das Amt für Grünflächen und Umweltschutz die Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde wahr. Gemäß § 11 des Landschaftsgesetzes NRW ist bei den Landschaftsbehörden ein Landschaftsbeirat einzurichten.
Dieser Beirat soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten, der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
Die Mitglieder des Landschaftsbeirates werden vom Rat der Stadt Münster für die jeweilige Legislaturperiode, 5 Jahre, gewählt. Der Landschaftsbeirat besteht aus 16 Mitgliedern und ihren Vertretern. Er setzt sich zusammen aus:
- acht Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon je zwei Vertretern/innen der Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) und des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU), drei Vertretern/innen der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e. V. (LNU) und einem/einer Vertreter/in der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e. V. (SDW)
- zwei Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes
- einem/einer Vertreter/in des Waldbauernverbandes NRW e. V.
- einem/einer Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V.
- einem/einer Vertreter/in des Landesjagdverbandes
- einem/einer Vertreter/in des Fischereiverbandes NRW e. V.
- einem/einer Vertreter/in des LandesSportBundes NRW e. V.
- einem/einer Vertreter/in des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e. V.
Der Landschaftsbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende ist Ulrich Oskamp, sein Stellvertreter Prof. Dr. Bernhard Surholt. Die Sitzungen des Landschaftsbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Die Sitzungstermine werden in der Tagespresse und im Ratsinfomationssystem bekannt gegeben.