Funktions- und Dichtheitsprüfung und bedarfsgerechte Entleerung
Funktions- und Dichtheitsprüfung
Im regelmäßigen Turnus von fünf Jahren müssen Abscheideranlagen einer Funktions- und Dichtheitsüberprüfung unterzogen werden. Diese Überprüfung ist eine Nebenbestimmung der Indirekteinleitungsgenehmigung für die Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser (Anhang 49 der Abwasserverordnung). Durch eine geeignete fachkundige Stelle (Hersteller, TÜV, Sachverständiger) ist zu überprüfen, ob die für die Funktion der Abwasseranlage maßgeblichen Bauteile in einem Zustand sind, der den ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellt und ob die Anlage (einschließlich der Zulaufleitungen) dicht ist.
Häufig finden sich Undichigkeiten im Schachtaufbau und an den Mündungsstellen von Rohrleitungen der Abscheider.
Vor der Prüfung
- Nehmen Sie Kontakt mit Ihren Ansprechpartnern der Unteren Wasserbehörde der Stadt Münster auf.
- Achten Sie bei der Auftragsvergabe auf die konkrete Beschreibung der vereinbarten Leistungen. Insbesondere sollten Sie darauf achten, dass:
- Die Fachfirma über ausreichend Erfahrung in der Abscheidertechnik verfügt und dies auch nachweisen kann.
- "Ein-Mann" Firmen können bestimmte Leistung auf Grund von Arbeitsschutzbestimmungen nicht durchführen. Hierzu gehört zum Beispiel das Einsteigen in die Anlage.
- Die Prüfung sollte grundsätzlich aus 2 Teilen bestehen, der visuellen Prüfung und der anschließenden Dichtigkeitsprüfung.
- Festgestellte Mängel sind durch schriftliche Beschreibung und Fotodokumentation so festzuhalten, dass unabhängig vom prüfenden Fachunternehmen eine Sanierung durch eine 2. Firma veranlasst werden kann.
Während der Prüfung:
- Achten Sie auf eine sorgfältige Reinigung der gesamten Anlage inklusive der Rohrleitungen vor der eigentlichen Prüfung der Anlage.
- Nehmen Sie an der Prüfung teil. Lassen Sie sich die Mängel vor Ort zeigen und beschreiben.
- Werden bei der visuellen Prüfung Mängel festgestellt und ist von einer Undichtigkeit auszugehen, ist die Dichtigkeitsprüfung erst nach erfolgter Sanierung durchzuführen.
- Werden z.B. Schadstellen im Schachtaufbau der Baukörper festgestellt, ist eine Prüfung bis unterhalb dieser Schadstellen sinnvoll, um Undichtigkeiten unterhalb der Schadstellen auszuschließen.
- Bei der Dichtigkeitsprüfung sind die Anlagenkomponenten einzeln zu prüfen, damit mögliche Undichtigkeiten zugeordnet werden können. Eine anschließende Sanierung wird so erheblich erleichtert.
Nach der Prüfung:
- Die Prüfung ist durch die prüfende Fachfirma in Form eines Prüfberichtes festzuhalten. Der Prüfbericht sollte alle im Musterprüfbericht des Umweltamtes der Stadt Münster aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich sollte der Bericht um eine genaue Darstellung der festgestellten Mängel ergänzt sein.
- Der Prüfbericht ist der Unteren Wasserbehörde der Stadt Münster vorzulegen. Mängel sind zu sanieren. Nach abgeschlossener Sanierung ist eine Bestätigung der durchführenden Firma über die fachgerechte Sanierung vorzulegen. Eine anschließende Dichtigkeitsführung ist grundsätzlich durchzuführen. Nur bei der Sanierung unerheblichen Mängel kann auf eine erneute Dichtigkeitsprüfung nach Absprache mit Ihren Ansprechparntern verzichtet werden.
Bedarfsgerechte Entleerung
In der Indirekteinleitungsgenehmigung wird eine jährliche Wartung der Abscheideranlage gefordert. Als Nachweis reicht es aus, einen Nachweis über die Entsorgung der Schlammfang- und Abscheiderinhalte in Kopie der Unteren Wasserbehörde zuzuschicken. Gemäß DIN 1999, Teil 2, sind Leichtflüssigkeitsabscheiderinhalte halbjährlich entsorgen zu lassen.
Es ist aber möglich, von diesem Wartung- bzw. Entsorgungsintervall abzuweichen. Durch einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 23.04.1997 (IV B6 - 013 001 1999) in Verbindung mit der DIN - Mitteilung (DIN Mitt. 75.1996 Nr. 6) kann von diesem Entsorgungsintervall abgewichen werden, wenn die regelmäßige Überprüfung und Wartung durch sachkundiges Personal erfolgt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies eröffnet die Möglichkeit, die erheblichen Entsorgungskosten zu reduzieren.
Wer die regelmäßige Kontrolle und Wartung durchführen kann und welche Voraussetzungen der Betrieb erfüllen muss, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Möchten Sie zukünftig von der halbjährlichen Entleerung Ihrer Abwasserbehandlungsanlage Abstand nehmen, teilen Sie uns dies schriftlich mit und weisen uns bitte schriftlich nach, dass die im Merkblatt genannten Voraussetzungen in Ihrem Betrieb erfüllt werden.
Bitte benennen Sie schriftlich einen verantwortlichen Mitarbeiter und einen Vertreter. Die notwendige Sachkunde dieser Mitarbeiter ist durch die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Schulungen des Anlagenherstellers oder durch entsprechende berufliche Qualifikation nachzuweisen.