Straßenbaubeitrag
Wenn die Stadt Münster öffentliche Straßen, Wege und Plätze erneuert, erweitert und verbessert, werden für die hierfür entstandenen Kosten Straßenbaubeiträge erhoben. Die Höhe des individuellen Straßenbaubeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit Ihres Grundstückes. Diese wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.
Einen Teil der Kosten trägt die Stadt Münster. Dieser Anteil ist abhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße. So trägt die Stadt Münster z. B. bei einer Hauptverkehrsstraße 60 %, bei einer Anliegerstraße 20 % der Fahrbahnkosten.
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Straßenbaumaßnahme und wird dann in der Regel durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert. Zahlungspflichtig ist jeder/jede Grundstückseigentümer/in oder Erbbauberechtigte.
Die Stadt Münster hat aber auch die Möglichkeit, mit Beginn der Straßenbaumaßnahme durch einen Vorausleistungsbescheid eine "Anzahlung" zu fordern. Dieses wird jedoch nur bei größeren Straßenbaumaßnahmen, die sich über eine längere Zeit erstrecken, praktiziert. Nach Abschluss der Straßenbaumaßnahmen wird im endgültigen Heranziehungsbescheid die bezahlte Vorausleistung auf den dann feststehenden Beitrag angerechnet.
Wie beim Erschließungbetrag kann auch beim Straßenbaubeitrag vor Fertigstellung der Baumaßnahme ein Ablösevertrag mit dem beitragspflichtigen Grundstückseigentümer geschlossen werden. Die Höhe des hier abzulösenden Straßenbaubeitrages richtet sich nach den voraussichtlich entstehenden Baukosten. Im Gegensatz zu der Vorausleistung erfolgt nach Abschluss der Straßenbaumaßnahmen keine Abrechnung mehr.
