Stadt Münster: Homepage des Tiefbauamtes

Logo Tiefbauamt: Zur Startseite

Genehmigung zur Sondernutzung

Wer baut, braucht Platz und der ist, gerade in Wohngebieten, oft eher rar. Wohin also mit Baugerüsten, Baumaterialien oder gar einem Kran? Vielleicht doch auf den Bürgersteig oder die Straße? Das mag manchmal praktisch, es muss aber immer sicher sein. Damit eine solche "Sondernutzung an öffentlichen Straßen" nicht zum Sicherheitsrisiko für Passanten, Anwohner oder Verkehrsteilnehmer wird, ist sie genehmigungspflichtig. Mehr dazu erfahren Bauherren beim Tiefbauamt von Horst Brinkmann, Tel. 02 51/4 92-66 84 und Werner Bücker, Tel. 02 51/4 92-66 83.


Private Baumaßnahmen

Sondernutzungsgenehmigungen für private Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Münster (Genehmigungsverfahren)

Als Straßenbaulastträger ist das Tiefbauamt der Stadt Münster verkehrssicherungspflichtig. Werden öffentliche Verkehrsflächen im Rahmen privater Baumaßnahmen über den üblichen Gebrauch (Gemeingebrauch) genutzt, bedarf diese Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) der Genehmigung des Tiefbauamtes.

Zum Beispiel: Überfahren von Gehweg- und Radwegbereichen mit Bau- und Lieferfahrzeugen, Baumaterial- und Gerätelagerung, Kran- oder Gerüstaufstellung und sonstige.

Diese Sondernutzungsgenehmigung soll u. a. dem Schutz und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, sowie der Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Die Genehmigung wird daher mit Auflagen verbunden, die der Straßenverkehrsordnung und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) entsprechen.

Ein Antrag auf Erlaubnis zur Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsflächen ist schriftlich vom Bauherrn oder seinem bevollmächtigten Vertreter, möglichst vier Wochen vor Beginn der geplanten Baumaßnahme beim Tiefbauamt einzureichen. Es müssen Art und Dauer der Benutzung, sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum ausreichend beurteilt werden können. Evtl. notwendige gemeinsame Ortstermine sollten rechtzeitig koordiniert werden.


Gestattungen für dauerhafte Sondernutzungen

Wird die öffentliche Verkehrsfläche über den üblichen Gebrauch (Gemeingebrauch) hinaus genutzt, stört diesen Gemeingebrauch aber nicht, dann bedarf es gem. § 23 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetztes einer vertraglichen Regelung mit der Stadt.

Beispiele: der Kellerschacht im Gehweg, die Rückverankerung einer Baustelle unter der Straße, die Überbauung einer Gebäudefassade in den Gehwegbereich im Rahmen einer Wäremedämmmaßnahme oder die Grundwassermessstelle zur Überwachung des Grundwassers.

Den Antrag stellen Sie bitte rechtzeitig formlos beim Tiefbauamt. Die geplante Nutzung ist detailliert darzustellen. Nähere Informationen geben Ihnen Rainer Baldus für Süd/Ost, Tel. 02 51/4 92-69 01 und Jörn Ludwig für Mitte/Nord/West, Tel. 02 51/4 92-66 89.

Benötigte Antragsformulare


Impressum