Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes und den damit verbundenen Neubau von Häusern und Straßen greift der Mensch in die Umwelt ein.
Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt (erstmalig 1993 im Bundesnaturschutzgesetz, 1998 Überleitung ins Baugesetzbuch §§135 a-c), dass diese Eingriffe, entweder auf den Eingriffsflächen selbst (Baugrundstücke) oder aber auf sonstigen Flächen, ausgeglichen werden sollen.
Grundsätzlich sind die Maßnahmen zum Ausgleich vom jeweiligen Vorhabenträger (z.B. Bauherrn) durchzuführen. Die Herstellung der Ausgleichsfläche auf sonstigen Flächen übernimmt die Gemeinde und zwar anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder Eigentümer der Grundstücke.
Kostenerstattungspflichtig ist der Vorhabenträger oder Eigentümer, dessen bebaubares Grundstück innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, der eine Ausgleichsmaßnahme festgesetzt und seinem Grundstück zuordnet.
Der erhobene Kostenerstattungsbetrag deckt die Gesamtkosten für die Herstellung der Ausgleichsfläche.
