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Unterlagen für die
Beurkundung einer Geburt |
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Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen
müssen:
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Fall 1: Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die
Mutter eingetragen werden
| Sie benötigen: |
| 1 a |
wenn Sie ledig sind, Ihre eigene Original-Geburts- oder
Abstammungsurkunde; |
| 1 b |
wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine beglaubigte Abschrift
aus dem Familienbuch Ihrer letzten Ehe oder Ihre Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk, |
| 2. |
eine schriftliche Erklärung der Mutter, dass die
Vaterschaft nicht anerkannt worden ist und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde, |
| 3. |
eine von Ihnen unterschriebene Erklärung, welche/n
Vornamen Ihr Kind führen soll (auf der Rückseite der Geburtsanzeige möglich, wir bieten Ihnen
aber auch ein Formular im PDF-Format zum Ausfüllen am Bildschirm und
Ausdrucken an); das Kind erhält automatisch als Familiennamen den Familiennamen der Mutter.
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Hinweis: Wird zunächst nur die Mutter in den
Geburtseintrag aufgenommen, kann immer noch im Nachhinein der Vater in den Geburtseintrag
aufgenommen werden, wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist. Auch eine nachträgliche
Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- die Eltern legen beim Jugendamt fest, dass sie
offiziell gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben,
oder
- die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit
das gemeinsame Sorgerecht. Wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können sie
innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.
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Fall 2: Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis;
beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden
Sie benötigen:
- für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist:
eine Original-Geburts- oder Abstammungsurkunde
- für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder
verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der
letzten Ehe oder eine Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk.
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Alternative 1:
| 1. |
Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder
Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. |
| 2. |
Die Mutter unterzeichnet die Vornamensgebung für das
Kind; das Kind erhält regelmäßig den Familiennamen der Mutter. |
| 3. |
Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn
die Mutter eine Erklärung darüber abgibt, dass sie die alleinige Sorge für das Kind hat,
und wenn der Vater einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhalten darf (diese Einwilligung
des Vaters muss öffentlich beglaubigt werden). |
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Alternative 2:
| 1. |
Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder
Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. |
| 2. |
Beide Elternteile geben beim Jugendamt eine gemeinsame
Sorgeerklärung ab. |
| 3. |
Beide erklären gemeinsam, welchen Vornamen und
welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamens gilt auch
für alle weiteren gemeinsamen Kinder. |
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Fall 3: Es gibt bereits ein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern
wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden
| Sie benötigen: |
| 1 a |
für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist, eine Original-Geburtsurkunde, |
| 1 b |
für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift
aus dem Familienbuch der letzten Ehe oder eine Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk, |
| 2. |
die Urkunde/n über die
Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur
Vaterschaftsanerkennung |
| 3. |
falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim
Jugendamt abgegeben worden ist, wird die Sorgeerklärung beim
Standesamt vorgelegt; dann legen beide Eltern gemeinsam fest,
welchen Vornamen (PDF-Formular)
und welchen Familiennamen
(PDF-Formular) ihr Kind bekommen soll. Diese Festlegung ist
für alle weiteren Kinder dieser Eltern verbindlich. |
| 4. |
falls keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist,
erklärt die Mutter schriftlich, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat; sie bestimmt
dann allein den Vornamen des Kindes, das Kind erhält regelmäßig ihren Familiennamen.
Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn dieser vorher in einer öffentlich
beglaubigten Erklärung angibt, dass er damit einverstanden ist.
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| Sie haben noch Fragen? Gern helfen wir Ihnen weiter: |
| Stefanie Retzlaff |
Tel. 02 51/4 92-34 24 |
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Sprechzeiten:
Mo bis Fr: 8.00 - 12.00 Uhr
Do 8.00 - 17.30 Uhr |
| Heinz-Bodo Sonntag |
Tel. 02 51/4 92-34 27 |
| E-Mail:
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