Unterhaltspflichtige
Sozialhilfe ist nachrangig. Insbesondere Unterhaltsansprüche gehen der Sozialhilfe vor. Das gilt für Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten bzw. dem geschiedenen oder getrennt lebenden Partner ebenso wie für Unterhaltsansprüche gegenüber dem getrennt lebenden Lebenspartner; außerdem für Väter nicht ehelich geborener Kinder gegenüber der Mutter des Kindes.
Soweit die Unterhaltsansprüche nicht durchgesetzt werden können, gehen die Ansprüche bis zur Höhe der Sozialhilfe bzw. bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs auf die Stadt Münster über. Das gleiche gilt bei Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) leitet das Jobcenter Münster auf sich über.
Dann erhalten die Berechtigten ihre Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen; die Stadt Münster bzw. das Jobcenter Münster verfolgen die Unterhaltsansprüche in eigenem Namen.
- Jobcenter Münster: www.jobcenter-muenster.de/