Unterhaltsberechnung
Die Höhe des Unterhaltsbeitrages ist
- je nach Verwandschafts- bzw. Partnerschaftsverhältnis unterschiedlich,
- von der Höhe der Sozialhilfe und
- der Leistungsfähigkeit der bzw. des Unterhaltspflichtigen abhängig.
Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes bemisst sich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Das gilt auch für unverheiratete Kinder über 18 Jahren, die noch im Haushalt der Mutter oder des Vaters leben.
Die Höhe aller anderen Unterhaltsansprüche orientiert sich an den Leitlinien, die die Oberlandesgerichte entwickelt haben; für Münster sind die so genannten Hammer Leitlinien maßgeblich.
Der Betrag, den Unterhaltspflichtige tatsächlich zahlen müssen, muss aber auch deren Lebenshaltungskosten berücksichtigen. Dieser Selbstbehalt (Eigenbedarf) beträgt zum Beispiel mindestens 770 Euro, wenn jemand für ein minderjähriges Kind Unterhalt zahlen muss; ist die bzw. der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, erhöht sich der Selbstbehalt in diesem Fall auf 890 Euro.
Weitere Auskünfte über die Höhe der Selbstbehalte, die sich je nach Unterhaltsbeziehung unterscheiden, erteilt das Sozialamt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantworten auch Fragen, welche Einkünfte und welches Vermögen im Einzelnen berücksichtigt und welche Belastungen anerkannt werden.
- Informationen zur Düsseldorfer Tabelle: www.olg-duesseldorf.nrw.de
- Hammer Leitlinien: www.olg-hamm.nrw.de
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