Flüchtlinge
Zur Sicherung ihrer Existenz erhalten ausländische Flüchtlinge in der Regel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz.
- Sie wollen über einen Flughafen einreisen, aber die Einreise ist nicht oder noch nicht gestattet.
- Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Aufenthaltsgesetz wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz.
- Sie haben eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz.
- Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
- Es handelt sich um Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den bisherigen Punkten genannten Personen, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 Asylverfahrensgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a Asylverfahrensgesetz.
Die Leistungen nach dem AsylbLG umfassen
- Grundleistungen (Dazu gehört der notwendige Bedarf für Ernährung, Unterkunft, Kleidung usw.),
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie
- sonstige Leistungen im Einzelfall (zum Beispiel zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern).
Wer sich nach Deutschland begeben hat in der Absicht Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, erhält nur die Leistungen, die zwingend erforderlich sind. Das gilt auch für die Menschen, die zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen nicht vollzogen werden können.
Leistungsberechtigte und ihre Familienangehörigen im Haushalt müssen ihr verfügbares Einkommen einsetzen und ihr Vermögen vor Eintritt von Leistungen aufbrauchen.
Sie werden, wie im Asylverfahrensgesetz vorgesehen, in der Regel in Übergangsheimen untergebracht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zu einem späteren Zeitpunkt auch die Anmietung einer Privatwohnung möglich.
Kontingentflüchtlinge werden ebenfalls vorübergehend in einem Übergangsheim untergebracht.
Für die Unterbringung stehen zurzeit 12 Übergangsheime und zusätzlich städtische Wohnungen in verschiedenen Stadtteilen zur Verfügung. Der Sozialdienst für Flüchtlinge führt die Betreuung in den Übergangsheimen durch.
| Anfangsbuchstaben des Familiennamens | Auskunft erteilt | Zimmer | Telefon (02 51) |
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|---|---|---|---|---|
| A, G, K, R, W | Günter Hallay | 124 | 4 92-50 43 | HallayG@stadt-muenster.de |
| E, F, M, N, S, Z | Irmgard Kisfeld | 123 | 4 92-50 46 | KisfeldI@stadt-muenster.de |
| D, I, J, O, P, Q, T, X | Wolfgang Michl | 123 | 4 92-50 51 | MichlW@stadt-muenster.de |
| B, C, H, L, U, V, Y | Daniela Lindken | 124 | 4 92-50 42 | Lindken@stadt-muenster.de |
Sprechzeiten: Termine nach Vereinbarung
Ansprechpartner für soziale Betreuung in den Übergangsheimen:
Monika Schuller
Zimmer 109
Hafenstraße 8, 48153 Münster
Tel. 02 51/ 4 92-50 64
Fax 02 51/ 4 92-77 45
E-Mail: SchullerM@stadt-muenster.de