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Ansprechpartner/innen

Stadthaus 1,
Klemensstraße 10


Information und Beratung für die Erstattung von Kosten für Schulbücher:
Edith Schulte
Telefon 02 51/4 92-40 45
Zimmer 791


Information und Beratung Schülerfahrkosten:
Cornelia Drewes
Telefon 02 51/4 92-40 25
Zimmer 661


Information und Beratung Schülerfahrkosten:
Bettina Neuenstein
Telefon 02 51/4 92-40 40
Zimmer 662


Information und Beratung Schülerfahrkosten:
Holger Rottstock
Telefon 02 51/4 92-40 39
Zimmer 662


Information und Beratung Schülerfahrkosten:
Markus Ueschner
Telefon 02 51/4 92-40 41
Zimmer 660


Information und Beratung Schülerfahrkosten:
Gabriele Meinersmann
Telefon 02 51/4 92-40 43
Zimmer 660


Leistungen für Familien

Inhaltsübersicht:


Betreuungs- und Verpflegungskosten im Ganztag

Unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen kann der Elternbeitrag für das Betreuungsangebot und für die Verpflegungskosten auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Dieser Antrag wird im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bearbeitet.

Schulbücher (Übernahme des Eigenanteils)

Bei der Anschaffung von Schulbüchern müssen die Eltern einen Teil der Kosten zahlen. Wer Leistungen nach dem SGB XII, d.h. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, bekommt, kann einen Antrag auf Erstattung der Kosten stellen. Dann wird der so genannte Eigenanteil bei den Schulbüchern von der Stadt übernommen.

Der Eigenanteil für Schulbücher für SGB II-Empfänger und Empfängerinnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. Jugendhilfegesetz wird lt. Ratsbeschluss vom 18.06.2008 wieder von der Stadt Münster übernommen. Die Erstattung ist eine freiwillige und zusätzliche Leistung der Stadt Münster.

  • Die Anträge können beim Amt für Schule und Weiterbildung gestellt werden: Formulare

Schülerfahrkosten

Schüler/innen, die mit Bus oder Bahn zur Schule kommen, können die Fahrkosten erstattet bekommen. Die Stadt Münster übernimmt als Schulträger die notwendigen Schülerfahrkosten, wenn die nächstgelegene städtische Schule der entsprechenden Schulform besucht wird. Maßgebliche Anspruchsvoraussetzung ist die Länge des Schulweges.

Der Schulweg ist übrigens der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin / des Schülers und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schülerinnen und Schüler in NRW bei Schulwegen folgender Länge:

  • Grundschulen, Förderschulen (Klassen 1 – 4) bei Schulwegen von mehr als 2,0 Km
  • Förderschulen (Klassen 5 – 10), Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien (Klassen 5 – 10) bei Schulwegen von mehr als 3,5 Km
  • Gymnasien (Klassen 11 – 13), Berufskollegs bei Schulwegen von mehr als 5,0 Km

In der Regel haben diese Schüler/innen einen Anspruch auf Ausstellung eines ermäßigten goCardAbos der Verkehrsgemeinschaft Münsterland. Mit dem goCardAbo erhalten die Schüler/innen die Möglichkeit, alle schulischen Fahrten nach Münster ganzjährig durchzuführen. Das goCardAbo enthält außerdem die Möglichkeit, in der Freizeit ebenfalls ganzjährig im gesamten Münsterland beliebig mit dem ÖPNV zu fahren. Für diese Freizeitnutzung wird ein Eigenanteil erhoben. Der genaue Eigenanteil richtet sich nach folgender Staffelung:

  • für volljährige Schüler/innen  =  9,90 €
  • für das erste minderjährige Kind  =  9,90 €
  • für das zweite minderjährige Kind  =  5,00 €

Der Eigenanteil entfällt für das dritte und jedes weitere minderjährige Kind einer Familie, sowie für anspruchsberechtigte Schüler/innen, die laufende Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Unter der Voraussetzung, dass Münster Schul- und Wohnort ist, erhalten Inhaber eines Münsterpasses eine 50-prozentige Ermäßigung auf die von ihnen zu entrichtenden Eigenanteile. Der jeweilige Verkehrsträger ermittelt die Höhe des zu zahlenden Eigenanteiles. Die Beantragung des goCardAbo erfolgt bereits im Rahmen der Schulanmeldung. Bei Schulen in privater Trägerschaft (Waldorfschule, Montessorischule, Friedensschule u.a.) ist der jeweilige Träger für die Erstattung von Fahrkosten zuständig.

Bei den Berufskollegs können lediglich Schüler/innen des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, der Bezirksfachklassen der Berufsfachschule und der Fachoberschulklassen 11 und 12 Schülerfahrkosten beantragen. Allerdings dürfen sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Schüler/innen von Bezirksfachklassen zahlen einen Eigenanteil von 50 Euro monatlich. Alles, was darüber hinaus geht, wird bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro im Monat übernommen.

Die Bewilligung der Fahrkostenerstattung erfolgt jeweils für ein Schuljahr im voraus. Wird die Schule an weniger als 4 Tagen in der Woche besucht oder aber ein Vollzeitunterricht in geringerem Umfang, kann eine goCardAbo aus Kostengründen nicht zur Verfügung gestellt werden. Die entstandenen Fahrkosten können dann nachträglich erstattet werden.

  • Anträge auf Erstattung der Schülerfahrkosten finden Sie auf der Seite Formulare.
  • Weitere Informationen zur Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW finden Sie hier www.schulministerium.nrw.de

Schulmitwirkung/ SV-Fahrten

Grundsätzlich gibt es für Aktivitäten in der Schule (wie z.B. Schulgarten- oder Schulhofgestaltung, Theater- oder Energiespar-AG, Kiosk oder Schulzeitung) zwei Zuschuss-Möglichkeiten:

  • Eigenmittel der Schule
    Jeder Schule stehen eigene Finanzmittel auch für Schulmitwirkungsaktivitäten zur Verfügung. Das muss innerhalb der Schule beantragt, ausgehandelt und entschieden werden (Schulleitung / Schulkonferenz).
  • Sondermittel des Amtes für Schule und Weiterbildung
    Der Rat der Stadt hat Haushaltsmittel bereitgestellt, mit denen Veranstaltungen im Rahmen der Schulmitwirkung gefördert werden können. Diese Mittel - zum Beispiel für eine SV-Fahrt oder eine Referentin / einen Referenten für den Elternabend - werden beim Amt für Schule und Weiterbildung  beantragt.

Schüler-BAföG

Das so genannte "Schüler-BAföG" können Schülerinnen und Schüler beantragen, die weiterführende allgemein bildende Schulen ab Klasse 10 besuchen, und zwar:

  • Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung
  • Fach- und Fachoberschulklassen
  • Weiterbildungskollegs und Berufsaufbauschulen

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht immer dann, wenn der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen oder das Einkommen des Ehepartners und der Eltern gedeckt ist und der/die Auszubildende bestimmte persönliche Voraussetzungen (z.B. Staatsangehörigkeit, Höchstalter) erfüllt.
Für bestimmte Ausbildungsarten (z.B. allgemein bildende Schulen) wird eine Ausbildungsförderung zudem nur dann gewährt, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht bei den Eltern wohnen und auswärts untergebracht sein müssen.
Anträge auf Förderung nach dem BaföG sind beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu stellen. BaföG wird frühestens vom Beginn des Antragsmonats gezahlt (nicht rückwirkend!).

  • Informationen zum Schüler-BAföG auf den Seiten des Sozialamtes
  • Formulare für den Antrag finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: www.das-neue-bafoeg.de

Stipendien

Wer mit einem Stipendium studieren möchte, hat in Zukunft deutlich größere Chancen auf Erfolg. Denn die Bundesregierung stellt den Begabtenförderungswerken im kommenden Jahr mehr Geld zur Verfügung. Nach dem Willen der Bundesbildungsministerin Annette Schavan sollen mehr Studierende eine Förderung bekommen können. Übrigens: Für die Förderungswerke sind nicht allein gute Noten wichtig, es zählt auch das soziale Engagement. Informationen zu den Anbietern und ihren Verfahren:

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