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Schöffen
Ehrenamt mit Verantwortung
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Das Schöffenamt ist in die Rechtsprechung aufgenommen worden, um "Volkes Stimme" in die Justiz einzubeziehen. Als Schöffen werden Personen eingesetzt, die einen gesunden Menschenverstand sowie Lebens- und Berufserfahrung mitbringen. Besondere Rechtskenntnisse sind nicht erforderlich. Für das Schöffenamt bewerben können sich Mitbürgerinnen und Mitbürger, die...
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
- zu Beginn der Amtszeit älter als 25 Jahre und jünger als 70 Jahre sind
- im Gerichtsbezirk gemeldet sind
- weder vorbestraft noch entmündigt sind
- beruflich nicht mit der Justiz verbunden sind (z.B. Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Justizvollzugsbeamte usw.)
Grundlage: §§ 31 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
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Auf einen Blick: Die wichtigsten Informationen über das Schöffenamt
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| Amtsperioden |
Die aktuelle Amtsperiode läuft seit dem 1.1.2009 und dauert bis zum 31.12.2013 |
| Amtszeit |
Die Amtszeit eines Schöffen beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Nach zwei aufeinander folgenden Amtsperioden ist eine Pause von fünf Jahren geboten. |
| Bewerbung |
Mit einem formlosen Schreiben bitten Sie um Aufnahme in die Vorschlagliste. Enthalten sollte dieses Schreiben: Name, Vorname ggf. Geburtsname, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Telefonnummer, Berufsbezeichnung. Zudem sollten Sie bestätigen, dass die oben genannten Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind. Sie können auch einen entsprechenden Vordruck bei der Bürgerberatung bzw. einer der Bezirksverwaltungsstellen bekommen oder das hier angebotene PDF-Formular (27 kB) herunterladen, ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und einsenden. |
| Bewerbungsfrist |
Ihre Bitte um Aufnahme in die Vorschlagsliste können Sie jederzeit stellen. |
| Für die Bewerbung zuständige Gemeinde |
Münster ist Sitz zahlreicher Gerichte, deren Zuständigkeitsbereich teilweise weit über das Stadtgebiet Münsters hinaus reicht. Interessenten mit Wohnsitz in Münster richten ihre Bewerbung an die Stadt Münster, auswärtige Interessenten an ihre jeweilige Wohnortgemeinde. |
| Vereinbarkeit mit dem Beruf |
Die Schöffentätigkeit ist ehrenamtlich. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie in erforderlichem Umfang freizustellen. |
| zeitlicher Aufwand |
Jeder Hauptschöffe sollte an zwölf Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen |
| Zuwendungen |
Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit, Sitzungsgelder, Fahrtkostenerstattung und ggf. einen Verpflegungszuschuss. Verdiensteinbußen durch die Schöffentätigkeit sind nicht zu befürchten. |
Haben Sie weitere Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Annette Koeper, Tel. 02 51/4 92-30 01.
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