Münster (SMS) Ab dem 1. November 2015 gibt es ein neues Bundesmeldegesetz. "Mit diesem Gesetz, das der Deutsche Bundestag und der Bundesrat bereits 2013 beschlossen haben, wird das Melderecht vereinheitlicht, die Daten der Bürgerinnen und Bürger werden besser geschützt und die Bürokratiekosten erheblich reduziert", erläutert Jürgen Kupferschmidt, Leiter des Amtes für Bürger- und Ratsservice der Stadt Münster. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes stehen für telefonische Auskünfte zu allen Meldeangelegenheiten unter 02 51/4 92-33 33 zur Verfügung. Ausführliche Informationen gibt es auch im Stadtportal (www.stadt-muenster.de/buergerservice).
Das neue Melderecht stärkt das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung. Ein Beispiel: Die Weitergabe von personenbezogenen Meldedaten (Vorname, Familienname, Anschrift, Doktorgrad) ist ab November für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels nur zulässig, wenn die betroffene Person in die Übermittlung der Daten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. Die Daten dürfen nur für den genannten Zweck verwendet werden. Die Einwilligung zur Übermittlung muss die Person gegenüber dem Unternehmen erklären. Bürgerinnen und Bürger, die generell damit einverstanden sind, dass ihre Meldedaten für Werbezwecke oder für den Adresshandel weitergegeben werden, können ihre Zustimmung der Meldebehörde mitteilen.
Außerdem gibt es künftig die Möglichkeit für bestimmte Personenkreise einen bedingten Sperrvermerk im Melderegister einzutragen, damit die Weitergabe der Meldedaten an Private unterbleibt. Hierzu gehören Personen, die sich in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt befinden, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen. Außerdem fallen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber und Justizvollzugsanstalten unter die Regelung.
Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland). Sogenannte Scheinanmeldungen sollen so wirksamer verhindert werden können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.
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Pressemitteilungen
26.10.2015