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Neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Seit dem 01.03.2007 gibt es neue gesetzliche Regelungen zur Fahrzeugzulassung. Wir möchten Sie über die wesentlichen Änderungen der aktuell gültigen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) informieren:
- Die Zuständigkeit der Kfz-Zulassungsbehörde richtet sich nicht mehr nach dem Standort des Fahrzeuges, sondern bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters (Wohnortprinzip) und bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden nach dem Sitz des Unternehmens/der Niederlassung (Betriebsstätte) oder dem Sitz der Behörde.
- Die vorübergehende Stilllegung (Abmeldung) eines Fahrzeuges entfällt und wird durch die Außerbetriebsetzung abgelöst. Damit bleibt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung weiterhin zeitlich unbegrenzt gültig. Das Fahrzeug kann nach der Außerbetriebssetzung bei Vorlage der Betriebserlaubnis, dem Nachweis der Halterdaten, des gültigen Versicherungsschutzes und mit gültiger Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung wieder zugelassen werden.
- Die Kennzeichenzuteilung erlischt mit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges umgehend, es sei denn, der Fahrzeughalter reserviert das Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung für dasselbe Fahrzeug oder für sich selbst gegen Gebühr (2,60 €). Die Reservierungsdauer ist auf 12 Monate begrenzt.
- Nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) sind Fahrten nach Hause weiterhin mit dem entwerteten Kennzeichen möglich - Fahrten zur Zulassung sind jedoch nur noch mit nachweislich reservierten Kennzeichen und einer entsprechenden Versicherungsbestätigung erlaubt.
- Rote Dauerkennzeichen (07-Kennzeichen): Als Oldtimer gelten nun nur noch Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmalig in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Für die Einstufung als Oldtimer muss ein entsprechendes Gutachten von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs vorgelegt werden.
- Bei Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens erlischt die Betriebserlaubnis nicht mehr, sondern die Fahrzeuge werden mit den bisherigen Papieren auf den neuen Halter für eine begrenzte Zeit zugelassen. Die Fahrzeuge müssen nicht mehr zwingend vorgeführt werden, benötigen aber eine gültige HU-Untersuchung für den gesamten Zulassungszeitraum.