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Vollmacht und Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer für die Zulassung eines Fahrzeugs

Vollmacht

Sie können sich bei der Zulassung eines Fahrzeugs durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie das entsprechende Formular (PDF, 41 kB) vollständig ausfüllen und unterschreiben.

Außerdem müssen der Personalausweis oder Reisepass der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers und der/des Bevollmächtigten bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.


Einverständniserklärung

In den Zulassungsstellen in NRW ist seit dem 1. Januar 2006 für die Zulassung eines Fahrzeugs Voraussetzung, dass der Halter/die Halterin in NRW keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Im Fall der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung der künftigen Fahrzeughalterin/des künftigen Fahrzeughalters voraus, nach der die Zulassungsstelle die bevollmächtigte Person über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen informieren darf.

Ein Fahrzeug wird nicht zugelassen, wenn Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorhanden sind.

Über die Höhe der eventuell vorhandenen Kraftfahrzeugsteuerrückstände erhält die für die Zulassung bevollmächtigte Person bei der Zulassungsstelle keine Auskünfte. Die erteilte Vollmacht berechtigt das Finanzamt nicht zur Erteilung von Auskünften, die dem Steuergeheimnis unterliegen (§ 30 AO). Eine solche Auskunft kann nur der künftigen Fahrzeughalterin/dem künftigen Fahrzeughalter erteilt werden.


Lastschrifteinzugsverfahren

In NRW ist ab dem 1. November 2005 für die Zulassung eines Fahrzeugs zwingend die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren erforderlich. Das Lastschrift-Einzugsverfahren bietet Ihnen folgende Vorteile:

Folgende Hinweise sind zu beachten:



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