Stadt Münster: Ordnungsamt

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Kommerzielle Nutzungen

Bei Sondernutzungen ist generell zwischen kurzfristigen Nutzungen, wie beispielsweise Informationsstände, Veranstaltungen oder Fremdenverkehrswerbung, und dauernden Nutzungen, wie die Tische und Stühle vor einer Gaststätte, Warenauslagen, Warenautomaten, Werbetafeln oder Fahrradständer, zu unterscheiden.

Innerhalb des Promenadenrings hat die Stadt darauf zu achten, dass trotz Sondernutzungsflächen der störungsfreie Gemeingebrauch sowie die Erhaltung und der Schutz der Straßensubstanz gewährleistet und die Interessen der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes berücksichtigt sind. So dienen die Fußgängerzonen der Bevölkerung als Ruhe- und Erholungszonen und sollen eine ungestörte Kommunikation, Kurzweil und Geschäftsbesorgung fördern. Ihre räumliche Enge macht Sondernutzungen nur eingeschränkt möglich. Die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes erfordern, dass das Erscheinungsbild der Altstadt erhalten und möglichst nicht durch Sondernutzungen gestört wird. Sondernutzungen haben sich rücksichtsvoll in das Straßenbild einzufügen. Daher ist innerhalb des Promenadenrings grundsätzlich keine kurzfristige kommerzielle Nutzung zugelassen. Ausnahmen bilden Veranstaltungen von Kaufleuten zur Geschäftseröffnung oder bei lanjährigen Geschäftsjubiläen.

Dauernde kommerzielle Nutzungen innerhalb des Promenadenrings werden entsprechend den Richtlinien und unter Berücksichtigung der straßenverkehrlichen Belange zugelassen. Ansonsten ist ein Verkauf auf der Straße nur im Rahmen einer Marktfestsetzung möglich, wie beispielsweise beim EuroCityfest oder Weihnachtsmarkt.


Genehmigungspflichtige Sondernutzungen

Sondernutzungen sind entsprechend der Satzung über Sondernutzungen der Stadt Münster teilweise gebührenpflichtig.



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