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Kleine Hunde
Auch für kleine Hunde gilt das Landeshundegesetz. Alle Hunde sind an einer Leine zu führen, die zur Vermeidung von Gefahren geeignet ist:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in öffentlich zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen - mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschanansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Ausgenommen hiervon sind in Münster die Bereiche Wienburgpark und "neuer Aasee" sowie die Kanalufer.