Stadt Münster: Ordnungsamt

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Gemeingebrauch

Jeder hat das Recht auf den Gebrauch der öffentlichen Straßen, wenn er sich an die Vorschriften hält: Gemeingebrauch.

Im Rahmen des Gemeingebrauchts hat der fließende Verkehr Vorrang vor dem ruhenden, es sei denn, aus der Widmung der Straße und dem Straßenverkehrsrecht ergibt sich etwas anderes. Der Gemeingebrauch anderer ist zu respektieren, andere sind nicht am gleichmäßigen Gebrauch der Straße zu hindern und Störungen sind zu vermeiden.

Innerörtliche Straßen, insbesondere verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen dienen auch zum Austausch von Informationen und Meinungen von Passanten. Dabei beschränkt sich die Definition von "Verkehr" nicht auf das bloße Forbewegen oder umständebedingte Stehenbleiben, sondern die Straßen sind als allgemein zugängliche Foren der Kotaktaufnahme und Kommunikation zu betrachten (erweiterete verkehrliche Zweckbestimmung der Straße).

Dazu gehört

Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrach hinaus ist Sondernutzung.



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