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Gemeingebrauch
Jeder hat das Recht auf den Gebrauch der öffentlichen Straßen, wenn er sich an die Vorschriften hält: Gemeingebrauch.
Im Rahmen des Gemeingebrauchts hat der fließende Verkehr Vorrang vor dem ruhenden, es sei denn, aus der Widmung der Straße und dem Straßenverkehrsrecht ergibt sich etwas anderes. Der Gemeingebrauch anderer ist zu respektieren, andere sind nicht am gleichmäßigen Gebrauch der Straße zu hindern und Störungen sind zu vermeiden.
Innerörtliche Straßen, insbesondere verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen dienen auch zum Austausch von Informationen und Meinungen von Passanten. Dabei beschränkt sich die Definition von "Verkehr" nicht auf das bloße Forbewegen oder umständebedingte Stehenbleiben, sondern die Straßen sind als allgemein zugängliche Foren der Kotaktaufnahme und Kommunikation zu betrachten (erweiterete verkehrliche Zweckbestimmung der Straße).
Dazu gehört
- das Musizieren einer Person ohne Verstärker,
- das Verteilen von politischen Flugschriften,
- der Einsatz eines Handmegaphons für politische Propaganda,
- Versammlungen unter freiem Himmel nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes,
- das straßenverkehrsrechtlich erlaubte Parken und Bereitstellen von Taxen,
- das Abstellen eines Wohnwagenanhängers,
- das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen zur Vermietung oder als Werbefläche (beispielsweise mit Verkaufsschild),
- der Straßenanliegergebrauch (§ 14a StWG):
- nicht übermäßige Kellerlichtschächte, wenn der Eigentümer auf sie angewiesen ist und die Funktion als Licht-, Luft- und Ladeschacht nicht in anderer Weise ersetzen kann,
- Eingangstreppen,
- Baugerüste,
- kurzfristige Lagerung von Heiz- und Baumaterial,
- Betrieb von Baugeräten,
- Aufstellen oder Aushängen von Fahnen zu besonderen Ereignissen oder Gedenktagen,
- Abstellen von Müllgefäßen zur Entleerung,
- Lagerung von Altkleidern oder Altpapier bei Straßensammlungen,
- Werbe- und Hinweistafeln von Gewerbetreibenden, die flach an der Hauswand angebracht sind und nicht in den Luftraum der Straßen hineinragen.
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrach hinaus ist Sondernutzung.