Jeder Hund kann sich zunächst ungezwungen auf dem Privatgelände seiner Besitzer bewegen. Bei gefährlichen Hunden (§ 3 LHundG NRW) und bei Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) muss sichergestellt sein, dass sie das befriedete Besitztum gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
Für alle Hunde gilt, das sie innerhalb bebauten Gebietes sowie in öffentlichen Parks, Garten- und Grünanlagen und im Wald außerhalb der Wege nur an der Leine geführt werden dürfen.
Außerhalb bebauter Gebiete dürfen die Hunde in Münster ohne Leine laufen. Dies gilt auch für die Ufer des Dortmund-Ems-Kanals, den westlichen ("neuen") Teil des Aasees und den Wienburgpark.
Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Español, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu dürfen grundsätzlich nur mit Maulkorb und Leine ausgeführt werden. Ausnahmen kann das Ordnungsamt auf Antrag genehmigen
Wurde ein Hund durch die Ordnungsbehörde oder den Amtstierarzt eindeutig als gefährlich eingestuft, ist keine Ausnahmegenehmigung von der Leinen- und Maulkorbpflicht möglich.
Verschmutzungen sind vom Hundeführer/ von der Hundeführerin unverzüglich zu beseitigen.
Was bei der magischen Grenze von 40 cm zählt, ist die Schulterhöhe des Hundes.
Mit Ausnahme der kleinen Hunde ist jeder Hund vom Halter bzw. der Halterin durch den Tierarzt mit einer elektronisch lesbaren Marke kennzeichnen zu lassen. Dieser Chip wird dem Hund - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.
Die Zuverlässigkeit wird nachgewiesen durch Vorlage eines Führungszeugnisses (Belegart 0). Dieses beantragen Sie in Münster persönlich beim Amt für Bürgerangelegenheiten, einer Bezirksverwaltung oder in einem Bürgerbüro. Das Führungszeugnis ist gebührenpflichtig.
Dazu gibt es vier Möglichkeiten:
Gehört ein Elternteil Ihres Hundes einer der im Gesetz genannten Rassen an, gelten für den Mischling - unabhängig von Größe und Gewicht - die gleichen Bestimmungen wie für die "Rassehunde".
War kein Elternteil der genannten Rassen beteiligt oder ist dies zumindest nicht mehr nachweisbar, gilt der Mischling je nach Gewicht und Größe als "kleiner" oder "großer" Hund. Selbstverständlich darf Ihr Hund nicht als "gefährlicher Hund" eingestuft sein.
Blindenhunde sind von diesem Gesetz ausgenommen. Allerdings sind auch diese Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Wer die Vorschriften des Landeshundegesetzes nicht beachtet, muss mit dem Einleiten eines Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen. Es können Geldbußen bis zu 100.000 EUR festgesetzt werden. Unbelehrbaren kann das Ordnungsamt bei anhaltender Missachtung der Vorschriften den Hund wegnehmen.