An die Haltung bestimmter Hunderassen knüpft der Gesetzgeber besondere Anforderungen. Diese Rassen sind im Landeshundegesetz NRW im § 10 genannt:
Im Stadtgebiet Münsters müssen diese Hunde immer angeleint werden und einen Maulkorb tragen, sobald sie das private Grundstück verlassen. Werden die Hunde in einem Mehrfamilienhaus gehalten, sind sie schon beim Verlassen der Wohnung, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und Zuwegen an die Leine zu nehmen und mit dem Maulkorb auszustatten.
Wer einen solchen Hund hält oder beaufsichtigt, muss mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
Ausnahmen von Maulkorb und Leine können zugelassen werden, wenn der Hundehalter nachweist, dass der Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeutet. Das Ordnungsamt berät Sie gern.
Wer einen Hund dieser Rassen halten, ausbilden oder abrichten will, braucht dazu eine so genannte ordnungsbehördliche Erlaubnis. Sie wird in Münster vom städtischen Ordnungsamt erteilt und muss umgehend beantragt werden.
Wer den Antrag stellt, muss mindestens 18 Jahre alt sein und dem Ordnungsamt
Alternativ kann der Nachweis auch von anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.