Stadt gegen Bischof | |||||
Christoph Bernhard von Galen Der Vertrag von Schöneflieth |
Am 11. September 1647 wurde dann ein offizielles Schreiben an den Kaiser gerichtet, in dem um die Verleihung weiterer, eigentlich landesherrlicher Rechte, u.a. des Münzrechts und des Besatzungsrechts, nachgesucht wurde. Mit der Verleihung dieser Rechte wäre die Position der Stadt gegenüber dem Bischof enorm gestärkt worden; Münster hätte quasi den Status einer freien Reichsstadt erreicht. Das in den städtischen Bestrebungen nach weitgehender Unabhängigkeit vom Landesherrn angelegte Konfliktpotential mit dem Bischof wurde durch die Wahl Christoph Bernhards von Galen zum Oberhirten Münsters bedeutend verschärft. Es zeigte sich bald, daß der Neugewählte seine ihm zustehenden Rechte durchaus umfassend wahrzunehmen gedachte. Eine Konfrontation zwischen Bischof und Stadt wurde unvermeidlich. 1654 kam es zu einem ersten offenen Zusammenstoß, als Christoph Bernhard den ihm bei der Wahl 1650 unterlegenen Bernhard von Mallinckrodt verhaften lassen wollte. Der Rat verweigerte dem Bischof die geforderte Unterstützung, um seine eigene Jurisdiktionsgewalt in der Stadt zu demonstrieren. Ein Versuch, die Stadt durch einen militärischen Handstreich in die Knie zu zwingen, scheiterte 1655. In dieser Situation einigte man sich auf Verhandlungen, die am 25. Februar 1655 zum Vertrag von Schöneflieth führten. | ||||
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