Politische Führungsschicht: Die Stadtverfassung


Stadtverfassung

Erbmänner

Rottendorff


  

Stadtverfassung Münsters 1553 - 1661 (Bildnachweis - höhere Auflösung: 60 kB)
  
Aus den am Wahltag anwesenden Bürgern, die sich nach Steuerbezirken, den sogenannten Leischaften, getrennt aufstellten, wurden von den Leischaftsvorstehern jeweils zwei Bürger ausgewählt, die ihrerseits jeweils vier Wahlmänner bestimmten. Diese insgesamt zwanzig Wahlmänner benannten zehn Kurgenossen (Koergenoten), denen die Aufgabe zukam, die neuen Ratsherrren zu wählen. Die Gilden waren seit 1553 an der Ratswahl beteiligt und wurden durch 34 Gildemeister vor dem Rat vertreten, aus denen zwei "Alderleute" als Sprecher ausgewählt wurden. Der Rat konnte nicht ohne oder gar gegen sie entscheiden, da sie zu allen wichtigen Entscheidungen befragt werden mußten und ein Vetorecht besaßen. Der Machtanspruch des Rates stand im Kontrast zur genossenschaftlichen Organisation der Gilden, was zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen Rat und Gilden führte.
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