Wenn ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden ist, muss die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, prüfen, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch oder anderen Gesetzen vorliegt. Im Verlauf der Prüfung entscheidet sie, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben will oder nicht. Bei der Stadt Münster führt diese Prüfung das Vermessungs- und Katasteramt durch.
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Bebauungsplan die Nutzung als öffentliche Fläche z.B. für Straßen, Grünflächen, Kindergärten oder Schulen festsetzt. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist aber ausgeschlossen beim Verkauf an den Ehepartner, einen Verwandten in gerader Linie oder bei Eigentumswohnungen.
Zu jedem Grundstückskaufvertrag beantragt daher die Notarin oder der Notar ein Vorkaufsrechtszeugnis bei der Stadt Münster. Dieses Zeugnis bestätigt, dass entweder kein Vorkaufsrecht vorliegt oder auf ein bestehendes Vorkaufsrecht verzichtet wird. Der Notar reicht das Zeugnis und den Kaufvertrag beim Grundbuchamt ein. Erst dann findet die Eintragung im Grundbuch statt.
Von dem gesetzlichen Vorkaufsrecht macht die Stadt Münster nur in ganz seltenen Ausnahmefällen Gebrauch. In allen anderen Fällen wird das Vorkaufsrechtszeugnis innerhalb weniger Arbeitstage ausgestellt.