Allgemeines
Gemäß Urheberschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung sind die Werke des Urhebers geschützt. Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Zu den geschützten Werken gehören auch Darstellungen technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen oder Tabellen. Der Urheber hat das Recht, zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlich wird.
Hierzu kann er Vervielfältigungsrechte erteilen. Als Vervielfältigung gelten z.B. Nachdruck, Fotokopie, Mikroverfilmung, Digitalisieren, Scannen sowie Speicherung auf Datenträgern. Für dieses Recht ist in der Regel ein sogenanntes Nutzungsentgelt zu bezahlen, welches sich wiederum aus dem Herstellungsentgelt und dem Bereitstellungsentgelt zusammensetzt.
Regelungen beim Vermessungs- und Katasteramt
Je nach Werk kommen im Bereich des Vermessungs- und Katasteramtes für die Berechnung des Nutzungsentgeltes unterschiedliche gesetzliche Grundlagen zum Tragen:
Die Höhe des Nutzungsentgeltes ist von vielen Faktoren abhängig. Dazu gehören Auflagenhöhe, Flächengröße, Datenmenge oder Datenqualität. Zudem können für kulturelle, wissenschaftliche oder andere Zwecke Ermäßigungen gewährt werden.
Es empfiehlt sich daher sich vom jeweils zuständigen Ansprechpartner beraten zu lassen, um die Modalitäten gemeinsam abzustimmen.
Achtung!
Wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, macht sich strafbar.