Für Finanzierungszwecke verlangen manche Kreditgeber einen Ausschnitt aus der Liegenschaftskarte mit dem eingezeichneten neuen Gebäude. Gelegentlich wird jedoch eine Grenzbescheinigung oder Grenzeinhaltebescheinigung verlangt. Darin wird vom Vermessungs- und Katasteramt oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bescheinigt, dass ein Gebäude ganz auf einem Grundstück errichtet wurde, oder es wird die Grenzüberschreitung näher beschrieben. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif der Vermessungsgebührenordnung. Beim Vermessungs- und Katasteramt werden Sie hierzu fachkundig beraten. Grenzbescheinigungen sind gebührenpflichtig. (Zeitgebühr, 1/2 Stundensätze à 28,00 Euro)
Anhand der Liegenschaftskarte und amtlicher Entfernungskarten werden beim Vermessungs- und Katasteramt Entfernungsbescheinigungen erstellt. Diese geben die kürzeste Entfernung zwischen Anfangs- und Endpunkt einer bestimmten Wegstrecke z.B. zwischen Wohnung und Schule an. Informationen erhalten Sie in der Katasterauskunft im Kundenzentrum Planen Bauen Umwelt. Entfernungsbescheinigungen sind gebührenpflichtig. (Zeitgebühr, 1/2 Stundensätze à 28,00 Euro)
Flurstücksbezeichnungen können sich im Laufe der Zeit ändern, so dass bei älteren Grundbucheintragungen in Abteilung II oftmals nicht sofort erkennbar ist, auf welches Flurstück sich ein Recht oder eine Belastung (z.B. ein Wegerecht) bezieht. Das Vermessungs- und Katasteramt ist in der Lage, die Historie eines jeden Flurstückes lückenlos zurückzuverfolgen und kann so ermitteln, auf welches aktuelle Flurstück sich das eingetragene Recht oder die Belastung bezieht. Dieses Ergebnis wird in einer Identitätsbescheinigung mitgeteilt. Identitätsbescheinigungen sind gebührenpflichtig. (Zeitgebühr, 1/2 Stundensätze à 28,00 Euro)