Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. Der Datenschutz soll sicherstellen, dass dieses individuelle Recht nicht beeinträchtigt wird, indem öffentliche Stellen personenbezogene Daten in unzulässiger Weise verarbeiten (sog. informationelles Selbstbestimmungsrecht, vgl. § 1 Datenschutzgesetz NRW).
Deshalb ist der Datenschutz beim Verwaltungshandeln stets zu beachten.
In der Stadtverwaltung Münster werden viele personenbezogene Daten verarbeitet, zum Beispiel im Amt für Bürgerangelegenheiten, Ordnungsamt, Sozialamt oder in der Stadtkasse.
Die Datenschutzbeauftragte hat darauf zu achten, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) sowie sonstige datenschutzrechtliche Regelungen innerhalb der Stadtverwaltung beachtet werden.
Sie ist Ansprechpartnerin für Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zum Schutz personenbezogener Daten in der Stadtverwaltung Münster haben.
Haben Sie Fragen zum Datenschutz bei der Arbeitsgemeinschaft Münster, bei anderen Behörden, sonstigen öffentlichen Einrichtungen oder privaten Unternehmen, sind die dortigen Datenschutzbeauftragten Ihre Ansprechpartner.
Außerdem können Sie sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
Die bzw. der Datenschutzbeauftragte hat gemäß § 32 a DSG NRW insbesondere folgende Aufgaben:
Europäische Rechtsquellen:
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Art. 8 Abs. 1 EMRK: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) …
Bund:
Grundgesetz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Bundesdatenschutzgesetz
Bereichsspezifische Regelungen, zum Beispiel:
Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (Allgemeiner Teil), Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitssuchende), Sozialgesetzbuch, 10. Buch (Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten), Abgabenordnung
Land Nordrhein-Westfalen:
Landesdatenschutzgesetz NRW
(Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vor (§ 2 Abs. 3 DSG NRW).)
Bereichsspezifische Regelungen, zum Beispiel Gesundheitsdatenschutzgesetz NRW, Schuldaten-Verordnung NRW, Schulgesetz (§§ 120 ff.), Landesbeamtengesetz (§ 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4), § 48 Abs. 3 Gemeindeordnung, Meldegesetz
Stadt Münster:
Geschäftsanweisung über den Schutz personenbezogener Daten – GA Datenschutz – vom 01.05.2006
Justiziariat Verwaltungsführung
Stadthaus 1
Klemensstraße 10
48143 Münster
Postanschrift:
48127 Münster
Tel. 02 51/4 92-70 12
Fax 02 51/4 92-77 02