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Datenschutz

Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. Der Datenschutz soll sicherstellen, dass dieses individuelle Recht nicht beeinträchtigt wird, indem öffentliche Stellen personenbezogene Daten in unzulässiger Weise verarbeiten (sog. informationelles Selbstbestimmungsrecht, vgl. § 1 Datenschutzgesetz NRW).

Deshalb ist der Datenschutz beim Verwaltungshandeln stets zu beachten.

In der Stadtverwaltung Münster werden viele personenbezogene Daten verarbeitet, zum Beispiel im Amt für Bürgerangelegenheiten, Ordnungsamt, Sozialamt oder in der Stadtkasse.

Die Datenschutzbeauftragte hat darauf zu achten, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) sowie sonstige datenschutzrechtliche Regelungen innerhalb der Stadtverwaltung beachtet werden.

Sie ist Ansprechpartnerin für Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zum Schutz personenbezogener Daten in der Stadtverwaltung Münster haben.


Bitte beachten Sie:

Haben Sie Fragen zum Datenschutz bei der Arbeitsgemeinschaft Münster, bei anderen Behörden, sonstigen öffentlichen Einrichtungen oder privaten Unternehmen, sind die dortigen Datenschutzbeauftragten Ihre Ansprechpartner.

Außerdem können Sie sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden.


Die bzw. der Datenschutzbeauftragte hat gemäß § 32 a DSG NRW insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beratung des Verwaltungsvorstandes in Grundsatzfragen zum Datenschutz,
  • Beratung und Unterstützung der Organisationseinheiten einschließlich der Personalvertretung in allen Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit
  • Unmittelbare Ansprechperson aller Beschäftigten der Stadtverwaltung Münster in Angelegenheiten des Arbeitnehmerdatenschutzes, ferner der politischen Vertretung sowie aller Bürgerinnen und Bürger in Fragen zu Datenschutz und Datensicherheit innerhalb der Verwaltung
  • Mitwirkung in Projekten mit datenschutzrelevanten Komponenten, insbesondere bei der Erarbeitung von Satzungen, Dienstvereinbarungen, Geschäftsordnungen, Geschäfts- oder Dienstanweisungen, Richtlinien und Rundschreiben usw.
  • Mitwirkung bei der Formulierung von Verträgen, deren Gegenstand die Verarbeitung personenbezogener Daten ist

Rechtsgrundlagen für den Datenschutz

Europäische Rechtsquellen:

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Art. 8 Abs. 1 EMRK: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union   

Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) …

Bund:

Grundgesetz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Bundesdatenschutzgesetz

Bereichsspezifische Regelungen, zum Beispiel:
Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (Allgemeiner Teil), Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitssuchende), Sozialgesetzbuch, 10. Buch (Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten), Abgabenordnung

Land Nordrhein-Westfalen:

Landesdatenschutzgesetz NRW
(Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vor (§ 2 Abs. 3 DSG NRW).)

Bereichsspezifische Regelungen, zum Beispiel Gesundheitsdatenschutzgesetz NRW, Schuldaten-Verordnung NRW, Schulgesetz (§§ 120 ff.), Landesbeamtengesetz (§ 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4), § 48 Abs. 3 Gemeindeordnung, Meldegesetz

Stadt Münster:

Geschäftsanweisung über den Schutz personenbezogener Daten – GA Datenschutz – vom 01.05.2006

Weitere Informationen zum Datenschutz

  • Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen: www.ldi.nrw.de
  • Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: www.bfdi.bund.de

 

Adresse, Anfahrt, Öffnungszeiten

Kontakt

Justiziariat Verwaltungsführung
Stadthaus 1
Klemensstraße 10
48143 Münster

Postanschrift:
48127 Münster

Tel. 02 51/4 92-70 12
Fax 02 51/4 92-77 02

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