Stadt Münster: Amt für Kinder, Jugendliche und Familien

Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Elterngeldstelle
Hafenstraße 30
3. Etage, Zimmer 325, 330
48153 Münster

Telefon: (02 51)
4 92-28 91
4 92-28 92
4 92-28 93
4 92-28 94
Fax: (02 51) 4 92-77 65
E-Mail: elterngeld@stadt-
muenster.de


Öffnungszeiten
Montag bis Freitag:
9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag:
14.30 – 18.00 Uhr
Weitere Termine nach Vereinbarung

Beratungsgespräche können in der
Elterngeldstelle derzeit
nur nach vorheriger Terminabsprache
angeboten werden.

Seiteninhalt

Unsere Leistungen und Angebote

Elterngeld und Elternzeit

In der Elterngeldstelle informieren wir Sie zu allen Fragen rund um Elterngeld und Elternzeit. Dazu gehören die Gestaltungsmöglichkeien, die das Arbeitsrecht für Ihre Elternzeit vorsieht oder auch die elterngeldrelevanten Auswirkungen auf die Steuer und die Sozialversicherung. So können Sie Ihre individuell passende Lösung zur Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben planen.

Beratungsgespräche können wir in der Elterngeldstelle nur mit einer vorherigen Terminabsprache anbieten

Änderungen beim Elterngeld zum 1.1.2011

Zum 1.1.2011 treten einige Änderungen des Elterngeldes in Kraft, über die wir Sie informieren möchten.

Die Grundstruktur des Elterngeldes bleibt erhalten. Und: Für die große Mehrheit der Elterngeldberechtigten ändert sich nichts.
Die neuen Elterngeldregelungen werden ab dem 1. Januar 2011 bei allen Elterngeldberechtigten angewendet.
Auch wenn Sie bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen, gelten die Neuregelungen für Sie. Möglicherweise können die Neuregelungen zur Kürzung oder zum Wegfall Ihres Elterngeldanspruches führen.

Es ergeben sich folgende Änderungen:

1. Für Elterngeldberechtigte mit Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt ihres Kindes

Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Voreinkommen von über 1.240 Euro liegt die Ersatzrate künftig bei 65 Prozent.

2. Für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten

  1. Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Künftig wird das Elterngeld hier grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern.
  2. Sonderregelung Elterngeldfreibetrag:
    Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei:
    1. Ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt Ihres Kindes wurde durch die Elterngeldstelle bereits festgestellt und Sie erhalten auf dieser Grundlage Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich (ohne Geschwisterbonus beziehungsweise Mehrlingszuschläge). In diesem Fall bleibt Ihr Elterngeld wie bisher in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei.
    2. Sie hatten vor der Geburt Ihres Kindes ein Erwerbseinkommen von bis zu 300 Euro. Mit Ihrem Elterngeldantrag haben Sie dieses Einkommen eventuell nicht nachgewiesen oder es wurde von der Elterngeldstelle nicht abschließend berechnet. Sie erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld (gegebenenfalls erhöht um den Geschwisterbonus von 75 Euro beziehungsweise erhöht um Mehrlingszuschläge von jeweils 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind). In diesem Fall benötigt Ihr Leistungsträger eine Information, ob bei Ihnen ein Elterngeldfreibetrag zu berücksichtigen ist.

      Beispiel:
      Sie hatten im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 160 Euro im Monat (zum Beispiel aus einem Mini-Job). Sie erhalten das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro. Durch den Elterngeldfreibetrag bleiben beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun 160 Euro des Elterngeldes anrechnungsfrei. Das Elterngeld wird bei diesen Leistungen nur in Höhe von 140 Euro angerechnet. Somit bleiben Ihnen 160 Euro Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zu der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag.
  3. Verlängerte Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen:
    Bei dieser Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen war bisher ein Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung werden ab 2011 sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge bei den Grundsicherungsleistungen vollständig als Einkommen berücksichtigt, wenn nicht aufgrund des Einkommens vor der Geburt ein Elterngeldfreibetrag zusteht.

    Hinweis:
    Sofern Sie die Verlängerungsmöglichkeit gewählt haben und zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen, empfehlen wir Ihnen daher unbedingt, die Verlängerung Ihrer Elterngeldauszahlung schnellstmöglich noch im Jahr 2010 schriftlich bei Ihrer Elterngeldstelle zu widerrufen.

3. Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften

Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen Rechtslage bleibt.

4. Für Elterngeldberechtigte mit sehr hohen Einkommen über 250.000 bzw. 500.000 Euro jährlich

Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.

Weitere Informationen:

Elternbriefe

Kennen Sie schon die Elternbriefe, in denen Sie alles finden, was Sie über die Entwicklung und Erziehung Ihres Kindes wissen wollen. Diese Elternbriefe können Sie bei uns kostenlos bestellen. Mehr über die Elternbriefe...