Die städtischen Ämter (nur im Ausnahmefall die Stadtkasse) dürfen ihre Ansprüche an die Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Zahlungspflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Stundung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dabei sind die Stundungsvoraussetzungen nachzuweisen. Die Gewährung einer Stundung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Der Rat an die Zahlungspflichtigen lautet, sich bereits vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung mit dem zuständigen Fachamt in Verbindung zu setzen, um gegebenenfalls eine Zahlungserleichterung abzustimmen.
Der wichtige Hinweis hierbei ist, bei allen Eingaben das bzw. die Kassenzeichen anzugeben.
Heinz Meiertoberend
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