Die Jagdsteuer kann gemäß § 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) von den kreisfreien Städten und den Kreisen aufgrund einer kommunalen Satzung erhoben werden. In der Stadt Münster unterliegt die Ausübung des Jagdrechts (§ 1 des Bundesjagdgesetzes) der Jagdsteuer.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jagdsteuer ist der für einen Jagdbezirk zu entrichtende Pachtpreis, bei nicht verpachteten Jagdbezirken, der in Münster durchschnittlich gezahlte Pachtpreis pro Hektar. Der Steuersatz beträgt
Für Zeiträume nach dem 31.12.2012 wird keine Jagdsteuer erhoben.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Münster eine Einzugsermächtigung erteilen:
Jochem Heisig
Klemensstraße 10
Zimmer 200 a
Tel. 02 51/4 92-22 11
Fax 02 51/4 92-77 15
Heisig@stadt-
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