Die Hundesteuer ist eine der ältesten sogenannten Aufwandsteuern, die bis ins 15. Jahrhundert zurückreicht. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken.
Für alle Hunde in Münster, die nicht ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden, ist die Steuer zu entrichten.
Die Steuerpflicht des Hundehalters/ der Hundehalterin beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.Die Hundesteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, der jedem Hundehalter/ jeder Hundehalterin regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben wird.
Sie beträgt
Diese Beträge werden in Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Es ist auch möglich, die Hundesteuer in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.09. eines Jahres ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Hundesteuer ab dem nächsten Jahr (und natürlich in den folgenden Jahren) jeweils zum 01.07. in einer Summe zu zahlen ist.
Die Hundesteuersatzung sieht in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen vor. Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Münster eine Einzugsermächtigung erteilen.